Im Streit um die Zulässigkeit privater Firmen bei der Verkehrsüberwachung hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main jetzt eine Grundsatzentscheidung veröffentlicht. Demnach sind unter Mitwirkung des Mitarbeiters einer Privatfirma erlassene Bußgeldbescheide rechtswidrig. Entsprechende Messungen dürfe lediglich die Ortspolizeibehörde durch eigene Bedienstete mit entsprechender Qualifikation vornehmen. Voraussichtlich in den nächsten Monaten wird sich das Gericht auch mit der Frage der Zulässigkeit von Verkehrsüberwachung im ruhenden Verkehr durch private Dienstleister befassen.
In dem Verfahren ging es um ein Bußgeld wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb einer geschlossenen Ortschaft. Die Messung hatte ein Angestellter einer privaten GmbH vorgenommen. Mit dieser Firma hatte die Gemeinde einen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag geschlossen. Zweck war die "Unterstützung bei der Durchführung von Geschwindigkeitsprotokollen, allgemeine Datenverarbeitung und Erstellung von Messberichten". Dazu waren jeweils Stundenverrechnungssätze vereinbart worden.
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Schon in erster Instanz hatte das Amtsgericht Gelnhausen den geblitzten Fahrer freigesprochen (Az. 44 OWi – 2545 Js 3379/19). Die Entscheidung wurde damit begründet, dass bei der Beauftragung eines privaten Dienstleisters mit der hoheitlichen Aufgabe der Verkehrsüberwachung in der Gemeinde Freigericht eine verbotene Arbeitnehmerüberlassung im Spiel war. Die auf der Grundlage der Messungen des Mitarbeiters der privaten Firma verhängten Verwarnungsgelder und Bußgelder seien daher rechtswidrig gewesen.
Private Geschwindigkeitsmessung hat keine Rechtsgrundlage
Dagegen legte die Staatsanwaltschaft Hanau Rechtsbeschwerde ein. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main erklärte nun jedoch, eine Ortspolizeibehörde dürfe die Verkehrsüberwachung nur durch eigene Bedienstete mit entsprechender Qualifikation vornehmen (Az. 2 Ss-OWi 942/19). Es stufte die damals erfolgte Verkehrsüberwachung durch die Gemeinden Freigericht und Hasselroth daher als gesetzeswidrig ein: "Die im hoheitlichen Auftrag von einer privaten Person durchgeführte Geschwindigkeitsmessung hat keine Rechtsgrundlage. In der Folge hätte das Regierungspräsidium Kassel keinen Bußgeldbescheid erlassen dürfen."
Das Urteil betrifft übrigens nicht nur den einen Fall: Alle Bußgeldbescheide, an deren Zustandekommen der betreffende Mitarbeiter zuvor beteiligt war. Er wurde seit dem 23.03.2017 eingesetzt und war für seine Firma auch in weiteren Gemeinden unter den denselben Bedingungen tätig.