Urteil zur Preisangabenverordnung

Preisschilder – zwei Millimeter sind "deutlich lesbar"

13.12.2013
Die Revision eines Urteils von Verbraucherschützern wegen nicht gegebener Lesbarkeit wurde durch den Bundesgerichtshof zurückgewiesen.
Foto: Eisenhans - Fotolia.com

Die verwendete Schriftgröße von zwei Millimetern bei der Grundpreisangabe, die Kunden als Bezugsgröße zum Vergleich des eigentlichen Warenpreises dienen soll, war in den Augen der Richter erst einmal nicht deutlich lesbar. Daher sollten die Preisschilder eines Discounters gegen die Preisangabenverordnung verstoßen.

Das Oberlandesgericht Nürnberg hat das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts allerdings aufgehoben. Die Revision von Verbraucherschützern wurde nun durch den Bundesgerichtshof zurückgewiesen und somit entschieden, dass eine Schriftgröße mit einer Höhe von zwei Millimetern für die Angabe der Grundpreise auf den Preisschildern von Supermärkten für eine deutliche Lesbarkeit gerade noch ausreichend ist (BGH, Az.: I ZR 30/12).
Quelle: www.arag.de

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