Das Landgericht Berlin hat festgestellt, dass das Angebot von Sniper-Software für Onlineauktionen zulässig ist (Az. 15 O 704/02). Bei Sniper-Software handelt es sich um Bietautomaten, die automatisiert ein Gebot in gewünschter Höher in der letzten Sekunde vor Ablauf der gesetzten Bietfrist abgibt.
In den bisher vorliegenden Entscheidungen wurde aber keine Aussage darüber getroffen, ob eine Benutzung der Sniper-Software durch den einzelnen Nutzer einer Auktionsplattform zulässig ist. Regelmäßig finden sich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Anbieter von Auktionsplattformen eindeutige Regelungen, so dass bezweifelt werden kann, ob ein wirksamer Vertragsschluss zustande kommt.
In Kooperation mit Rechtsanwalt Thomas Feil. Er ist Spezialist für EDV-Recht und Internetrecht in der Kanzlei Dr. von Hartmann Partner in Hannover. (bz)