Im Bebauungsplan für ein Gewerbegebiet können Einzelhandelsbetriebe für - im Einzelnen aufgeführt - Güter des täglichen Bedarfs ausgeschlossen werden. Die Zulässigkeit des Einzelhandels kann auf solche Betriebe beschränkt werden, die Waren selbst herstellen, ver- oder bearbeiten, reparieren oder die im räumlichen oder betrieblichen Zusammenhang mit dem Produktions- und Handwerksbetrieb stehen (Oberverwaltungsgericht Schleswig, Az.: 1 L 66/96). (jlp)
11.09.2000