Befristete Arbeitsverträge

Nicht immer ist eine Befristung zulässig

01.03.2008
Laut Gesetz muss zur Befristung eines Arbeitsvertrags über den üblichen Zeitraum hinaus ein besonderer sachlicher Grund vorliegen, der das Arbeitsverhältnis auf Zeit legitimiert.

Zeitlich begrenzte Arbeitsverträge sind bei Neueinstellungen heute üblich. Doch nicht immer ist die Befristung rechtens.

Das Teilzeit- und Befristungsgesetz unterscheidet eine Befristung mit und ohne Sachgrund. Ohne besonderen sachlichen Grund ist die Befristung von Arbeitsverhältnissen nur bei Neueinstellung und nur für maximal zwei Jahre erlaubt. Innerhalb dieses Zeitraums darf die Befristung nicht öfter als dreimal verlängert werden. Hatte man mit dem gleichen Arbeitgeber zuvor schon ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis, ist eine Befristung ohne sachlich wichtigen Grund nicht zulässig. Dadurch sollen Kettenbefristungen verhindert werden, mit denen der Arbeitgeber das Kündigungsschutzrecht sonst umgehen könnte.

Eine Ausnahme gilt nur für neu eingestellte Mitarbeiter ab 52 Jahren. Ihre Arbeitsverträge dürfen auch länger als zwei Jahre ohne Sachgrund befristet werden, allerdings nur, wenn die Neueingestellten zuvor mindestens vier Monate lang arbeitslos waren.

Nur wenn Arbeitsverhältnisse aus plausiblen betrieblichen Gründen befristet werden, gilt grundsätzlich keine zeitliche Beschränkung. Ein Arbeitsvertrag darf immer befristet abgeschlossen werden, wenn der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht, wenn der Arbeitnehmer zur Vertretung eines Anderen beschäftigt wird oder wenn die Befristung zur Erprobung des Arbeitnehmers dient. Ein triftiger Grund liegt zudem vor, wenn die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, wenn die Befristung durch Gründe in der Person des Arbeitnehmers gerechtfertigt ist sowie wenn die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt.

Ob im konkreten Fall einer dieser Punkte gegeben ist und die Befristung sachlich begründet war, ist in der Praxis oft strittig und wird häufig vor Arbeitsgerichten verhandelt. Wichtig: Will man vor dem Arbeitsgericht feststellen lassen, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages unwirksam war, muss man binnen drei Wochen nach Ende des Arbeitsverhältnisses Klage erheben. (ir)

Quelle: www.money-times.de

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