Muster-Widerrufsbelehrung: Abweichen bedeutet Risiko

08.05.2006
das Abweichen von der Muster-Widerrufsbelehrung des Gesetzgebers ist risikobehaftet.

Das Landgericht Stuttgart hat in einem Urteil vom 30.09.2005 (Az.: 38 O 79/05 KfH) deutlich gemacht, dass das Abweichen von der Muster-Widerrufsbelehrung des Gesetzgebers im Rahmen der Verbraucherinformationen risikobehaftet ist.

Das Gericht weist deutlich darauf hin, dass gem. § 14 Abs. 1 BGB InfoVO die Belehrung über das Widerrufsrecht den Anforderungen des § 355 Abs. 2 genügt, wenn das Muster der Anlage 2 in Textform verwandt wird. Allerdings gilt diese Vermutung nicht, wenn einzelne Teile des Musters benutzt werden. Insoweit sind Abweichungen nur in begrenztem Umfang möglich, wenn man die Wirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoVO erhalten und damit auf der sicheren Seite sein will. (RA Thomas Feil/mf)

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