Wer mit einer defekten Bremse einen Verkehrsunfall verursacht, hat keinen Schadensersatzanspruch gegen die Werkstatt, die ihn ohne Reparatur weiter fahren lässt. Ein Mitverschulden der Werkstatt tritt hier gegenüber der Verantwortung des Fahrers zurück. Die Haufe-Online-Redaktion schildert einen solchen Fall.
Der Kläger fuhr mit seinem Pkw eine Werkstatt an, weil die Bremse nicht richtig funktionierte und das ABS-Licht immer wieder aufleuchtete. Von der Werkstatt wurde ihm empfohlen die Gelenkwelle austauschen zu lassen. Dem Kläger war die Werkstatt zu teuer, weshalb er die Gelenkwelle woanders günstiger kaufen und sie ggf. auch in einer anderen Werkstatt einbauen lassen wollte.
Bevor er die Werkstatt verließ, wurde ihm entweder mitgeteilt, er könne noch bis zur nächsten Werkstatt fahren, oder das ABS-System funktioniere nicht richtig und das Fahrzeug sei nicht verkehrssicher. Beim Sachverhalt schieden sich insoweit die Geister. Jedenfalls zog der Autoeigentümer mit seinem defekten Fahrzeug ungehindert weiter, und kurz nach Verlassen der Werkstatt hatte der Kläger einen Auffahrunfall.
Wie weit geht die Beratungspflicht?
Inhalt und Umfang der Aufklärungs-, Prüfungs- und Beratungspflichten des Werkunternehmers richten sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere dem Beratungsbedarf des Bestellers und dem Fachwissen des Unternehmers, von dessen Vorhandensein in erforderlichem Umfang der Besteller ausgehen kann.
Selbstverantwortung verdrängt Mitverschulden der Werkstatt
Selbst wenn der beklagten Werkstatt die Verletzung der Aufklärungspflicht hätte vorgeworfen werden können, führte dies aber noch nicht zu einem Schadensersatzanspruch des Klägers, dem hinreichend bekannt war, dass sein Fahrzeug einen Bremsdefekt hatte und dennoch das Fahrzeug weiterbenutzte.
Der Kläger hat sich durch dieses Verhalten in solch hohem Maße einer bewussten Selbstgefährdung ausgesetzt, von der Gefährdung Dritter ganz zu schweigen, dass sein eigenes Verschulden so hoch bewertet wurde, dass ein eventuelles Mitverschulden der Werkstatt dahinter verschwand. (Saarländisches OLG, Urteil v. 22.7.2008, 4 U 129/08) (oe)
Quelle: Haufe-Online-Redaktion, www.haufe.de