Der Softwarehersteller Microsoft hat sich vor dem Bundesgerichtshof gegen einen Zwischenhändler durchgesetzt, der mit gebrauchten Computern handelt. Er muss künftig Lizenzgebühren zahlen, wenn er gebrauchte Microsoft-Programme auf Computer aufspielt. Die obersten Richter bestätigten damit in Karlsruhe die Entscheidung der Vorinstanzen (Az.: I ZR 6/10).
Der Computerhändler hatte von Firmen sowohl alte Computer aufgekauft als auch die Sicherungs-CDs mit Programmen von Microsoft. Diese Recovery-CDs sind an einen Computer gebunden, auf dem auch das Echtheitszertifikat angebracht ist. Der Händler löste die Zertifikate ab und kombinierte die Software mit anderer Rechnern, die er dann verkaufte. Damit verletzte er laut Urteil die Markenrechte von Microsoft. Mit der Übertragung des Zertifikats habe er vorgetäuscht, dass Microsoft die Verbindung zwischen Rechner und Software genehmigt habe und dafür die Gewähr übernehme. Dies sei jedoch nicht der Fall.
Der Händler war bereits vor dem Landgericht Frankfurt (Urteil vom 23. Juli 2008 – 6 O 439/07) und dem Oberlandesgericht Frankfurt (Urteil vom 12. November 2009 – 6 U 160/08) Microsoft unterlagen. Die Revision des Händlers hat nun auch der für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe zurückgewiesen (Urteil vom 6. Oktober 2011 - I ZR 6/10 – Echtheitszertifikat).
Damit entsprach der Bundesgerichtshof den Enscheidungen des LGs und OLGs Frankurgt, demnach der Händler Markenrechte verletzt hatte. Begründung: Microsofts Unterlassungsanspruch gegen den Händler stehe nicht im Widerspuch zum Erschöpfungsgrundsatz gemäß § 24 Markengesetz.
Zwar seien die von dem Händler vertriebenen Datenträger und die Computer, an denen er die Echtheitszertifikate angebracht hat, mit Zustimmung von Microsoft im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gelangt. Doch der Softwarehersteller könne sich aus berechtigten Gründen dem Vertrieb der mit den Echtheitszertifikaten versehenen Sicherungs-CDs widersetzen.
Demnach könne der Verbraucher einem mit dem Echtheitszertifikat versehenen Datenträger die Aussage entnehmen, dass dieser von Microsoft selbst oder mit Zustimmung des Herstellers als echt gekennzeichnet wurde. So werde der Kunde die Verbindung des Datenträgers mit dem Zertifikat Microsoft als Markeninhaber zuschreiben und erwarten, dass Microsoft durch diese Verbindung die Gewähr dafür übernommen hat, dass die so gekennzeichnete Ware unter der Kontrolle des Softwareanbieters hergestellt wurde und Microsoft für die Echtheit einstehe was jedoch nicht der Fall sei, so die weitere Begründung des Bundesgerichtshofes. (rw)