eBay-Falle

Leere iPhone-Verpackung für 400€ verkauft

Armin Weiler kümmert sich um die rechercheintensiven Geschichten rund um den ITK-Channel und um die Themen der Distribution. Zudem ist er für den Bereich PCs und Peripherie zuständig. Zu seinen Spezialgebieten zählen daher Notebooks, PCs, Smartphones, Drucker, Displays und Eingabegeräte. Bei der inoffiziellen deutschen IT-Skimeisterschaft "CP Race" ist er für die Rennleitung verantwortlich.

eBay pocht auf Selbstverantwortung

Bei eBay ist man sich des Problems bewusst, fordert aber eine gewisse Selbstverantwortung der User ein. "Gerade bei begehrten Gütern wie iPhones oder iPads, die mitunter bei uns noch gar nicht im Verkauf zu finden sind, raten wir zu erhöhter Vorsicht. Wenn Angebote offensichtlich hinters Licht führen, nehmen wir diese nach einer erfolgten Meldung jedoch von der Plattform", so eBay-Sprecher Jürgen Gangoly. Kommt im Angebot allerdings, wie in den skizzierten Fällen ein deutlicher Hinweis auf die Verpackung vor, könne nicht von einer Täuschung gesprochen werden.

Wenn das Geld bereits überwiesen wurde, erweist sich eine Rückforderung schwierig. Abgesehen von der unsicheren Rechtslage müssen Gerichts- und Anwaltskosten im Vorhinein bezahlt werden. Ist der Verkäufer zudem mittellos, bleibt man als Käufer auch nach erfolgtem Rechtszuspruch auf den Kosten sitzen. Abhilfe schafft in so einem Fall eine Rechtsschutzversicherung oder die von eBay empfohlene Bezahlung mit PayPal. Bei letzterer muss dem Verkäufer allerdings ebenfalls täuschendes Verhalten nachgewiesen werden können. Nur in diesem Fall wird der Betrag zurückerstattet.

Widerrufsrecht bei gewerblichen Verkäufern

Wurde der Verkaufsbetrag noch nicht überwiesen, kann der unvorsichtige Käufer den Betrag einbehalten und seinerseits darauf hoffen, dass der eBay-Seller keine rechtlichen Schritte unternimmt. Da ein derartiges Unterfangen naturgemäß auch für den Verkäufer mit Kosten und dem Risiko verbunden ist, schließlich vor Gericht als Verlierer vom Platz zu gehen, erweist sich diese Vorgehensweise unter Umständen als ratsam.

"Wenn es sich bei dem eBay-Seller um einen gewerblichen Verkäufer handelt, kann man ohnehin von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen und ohne rechtliches Nachspiel vom Vertrag zurücktreten", zeigt Rechtsanwältin Loos einen weiteren Weg auf. Diese Vorgehensweise lohne sich auch, wenn der als Privatverkäufer angeführte User mit mehreren gleichlautenden Angeboten auf eBay auftrete. "Wenn ein Privatverkäufer etwa eine Vielzahl von Produkten gleichzeitig anbietet, könnte man sich als Käufer ebenfalls darauf berufen, dass es sich dabei um einen gewerblichen Verkäufer handelt und Widerrufsrecht besteht", so Loos. (pte/rw)

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