Ladendieb muss Fangprämie erstatten

08.08.2002

Zahlt der Inhaber eines Ladengeschäfts seinem Arbeitnehmer eine Fangprämie von 50 Euro für die Mitteilung, dass ein Kunde den Laden mit unbezahlter Ware verlässt, so haftet ein solcher Kunde auch dann für einen Ersatz der Prämie, wenn er die Ware ohne Diebstahlsvorsatz lediglich versehentlich mitgenommen hatte.

Außerdem hat der Kunde auch für die Kosten eines gegen ihn verhängten Hausverbots zu haften, wie im vorliegenden Fall genau 4,09 Euro an Portokosten für das schriftlich erteilte Hausverbot, das der Laden ihm per Einschreiben mit Rückschein zukommen ließ. (Amtsgericht Dülmen, Az.: 3 C 271/01). (jlp)

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