Für Zeiten, in denen der Arbeitgeber "Kurzarbeit Null" angeordnet hat, ist auch der Erholungsurlaub anteilig zu kürzen. Das hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf in zweiter Instanz im Streit einer Verkäuferin mit ihrem Arbeitgeber entschieden. Das Urteil kann noch angefochten werden. Während der Kurzarbeit sind die "beiderseitigen Leistungspflichten aufgehoben", stellt das Landesarbeitsgericht Düsseldorf fest. Deshalb sind Kurzarbeiter wie vorübergehend teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer zu behandeln und müssen mit einem anteilig gekürzten Erholungsurlaub auskommen (Aktenzeichen 6 Sa 824/20).
Geklagt hatte die Verkäuferin einer Bäckereikette. Sie ist in einer Drei-Tage-Woche tätig und hatte vereinbarungsgemäß pro Jahr Anspruch auf 28 Werktage beziehungsweise 14 Arbeitstage Erholungsurlaub. 2020 hatte sie im August und September insgesamt 11,5 Tage davon genommen. Ihrer Ansicht nach hatte sie daher noch Anspruch auf 2,5 Tage. Das sah der Arbeitgeber anders: Da die Verkäuferin in den Monaten Juni, Juli und Oktober durchgehend "Kurzarbeit Null" gehabt habe, sei der Urlaubsanspruch komplett abgegolten.
Während "Kurzarbeit Null" entstehen keine Urlaubsansprüche
Die Verkäuferin argumentierte, die konjunkturbedingt verordnete Kurzarbeit habe nicht ihrem Wunsch entsprochen, sondern sei im Interesse des Arbeitgebers gewesen. Zudem sei Kurzarbeit auch keine Freizeit, schließlich unterliege sie als Angestellte während der Zeit Meldepflichten und kann der Arbeitgeber die Kurzarbeit jederzeit kurzfristig beenden. Sie könne ihre Zeit daher nicht frei planen.
Der Arbeitgeber sah das anders. Weil während der Zeit mit "Kurzarbeit Null" nicht gearbeitet wird, entstünden währenddessen auch keine Urlaubsansprüche. Der Urlaubsanspruch der Arbeitnehmerin für 2020 sei daher bereits vollständig erfüllt.
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf stimmte ebenso wie zuvor schon das Arbeitsgericht Essen (Aktenzeichen Ca 2155/20) dem Arbeitgeber zu. Während der Monate mit "Kurzarbeit Null" habe die Verkäuferin keine Urlaubsansprüche gemäß § 3 Bundesurlaubsgesetz erworben. Für jeden vollen Monat sei der Urlaub deshalb um ein Zwölftel (1,5 Tage) zu kürzen. Insgesamt hätte der Arbeitgeber ihren Erholungsurlaub also sogar um 3,5 Arbeitstage reduzieren können.
Kurzarbeiter sind wie vorübergehend Teilzeitbeschäftigte
"Im Hinblick darauf, dass der Erholungsurlaub bezweckt, sich zu erholen, setzt dies eine Verpflichtung zur Tätigkeit voraus. Da während der Kurzarbeit die beiderseitigen Leistungspflichten aufgehoben sind, werden Kurzarbeiter wie vorübergehend teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer behandelt, deren Erholungsurlaub ebenfalls anteilig zu kürzen ist", so das LAG Düsseldorf.
Es verweist dazu auf Artikel 7, Absatz 1 der EU-Richtlinie 2003/88/EG, wonach aus Kurzarbeit Null kein Mindesturlaubsanspruch entsteht. Im deutschen Recht gebe es dazu keine für Arbeitnehmer günstigere Regelung. Die Corona-Pandemie als konkreter Grund der Kurzarbeit spielte bei der Entscheidung übrigens keine Rolle.
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