Der Werbende, der im Verfahren Beklagte, hatte sich durch eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung verpflichtet, eine bestimmte wettbewerbswidrige Werbeaussage zu unterlassen. Dennoch veröffentlichte der Beklagte Kundemeinungen zu dem beworbenen Produkt, welche inhaltlich gerade auf die verbotene Werbeaussage zurückgingen.
Nach Auffassung des OLG Köln (Urteil vom 24.05.2017 - 6 U 161/16) fallen auch diese Kundenbewertungen unter die Unterlassungserklärung. Es handele sich bei diesen veröffentlichten Kundenmeinungen um Werbung des Beklagten, da sie den Verkauf des Produkts fördern sollen und der Beklagte die Möglichkeit der Produktbewertung im eigenen Interesse anbiete, da er sich erhoffe, dass die positiven Bewertungen überwiegen mögen.
Der Beklagte sei daher verpflichtet gewesen, auch diese Bewertungen zu löschen.
Fazit
Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtung birgt mannigfaltige Gefahren. Nach diesem Urteil des OLG Köln ist nicht zuletzt daran zu denken, Kundenbewertungen auf der eigenen Website zu löschen, wenn diese gerade auf der verbotenen Werbeaussage basieren. (oe)
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