Arbeitsverhältnisse können nur schriftlich aufgekündigt werden. Diese Schriftform ist nicht eingehalten, wenn der Arbeitgeber diese Kündigung per E-Mail ausspricht. Dies gilt selbst dann, wenn die E-Mail-Kündigung eine Unterschrift enthält (Arbeitsgericht Frankfurt, Az.: 5 Ca 6603/00). (jlp)
24.05.2002