Erkältung, Allergien oder Blasenentzündung – je nach Jahreszeit kann man sich heutzutage allerlei einfangen. Doch müssen diejenigen Arbeitnehmer, die es erwischt hat, in jedem Fall zu Hause bleiben?
Generell gilt: Wer krank ist, hat die Pflicht, sich an die Anweisungen des Arztes zu halten und alles zu unterlassen, was die Genesung verzögern oder gefährden könnte. Doch was bedeutet das im Alltag? Wir fassen zusammen, was krankgeschriebenen Arbeitnehmern erlaubt ist und worauf sie lieber verzichten sollten.
- Kino gegen Langeweile
So lange die Genesung nicht gefährdet wird, ist – je nach Krankheit – ein Kino- oder Restaurantbesuch durchaus in Ordnung. Wer jedoch z.B. wegen einer Magenverstimmung nicht zur Arbeit geht, dann aber im Fastfood-Restaurant angetroffen wird, muss mit einer Abmahnung rechnen. - Krank während des Urlaubs
Das ist besonders ärgerlich. Aber zum Glück verlängert sich der Urlaubsanspruch um die Tage, an denen der Arbeitnehmer krankgeschriebenen ist. Der Arbeitgeber muss aber schnellstmöglich (z.B. Fax, E-Mail, Anruf) informiert werden. Ferner muss der Arbeitnehmer Adresse und Telefonnummer hinterlassen, unter der dieser erreichbar ist. - Urlaub trotz Krankheit
Reisen, die den Heilungsprozess fördern, sind grundsätzlich erlaubt. Wer also z.B. wegen eines Bronchialkatarrs krankgeschrieben ist, darf ruhig einige Tage an der Nordsee durchatmen. Zur Sicherheit soll man aber seinen Arzt fragen und sich die Reise von ihm genehmigen lassen. Wilde Partynächte am Ballermann sind dagegen der Genesung alles andere als zuträglich und verbieten sich damit eigentlich von selbst. - Dünne Besetzung
Solidarität mit den überlasteten Kollegen ist sicher löblich. Doch man sollte bedenken, dass man sich schnell in der rechtlichen Grauzone befindet, wenn man trotz Krankschreibung im Job einspringt. Denn ein Arbeitnehmer hat sich so zu verhalten, dass er so schnell wie möglich wieder gesund wird.
Mal schnell zum Einkaufen
Der Gang in den Supermarkt oder die Apotheke ist in der Regel erlaubt. Gewarnt wird allerdings vor ausgedehnten Shoppingtouren, die sind tabu. Wer sich dabei erwischen lässt, riskiert die Kündigung.
Sport trotz Krankheit
Das kommt darauf an. Hat der Arzt Bettruhe verordnet, sollten sich auch Fitnessfanatiker daran halten. Bei weniger schweren Erkrankungen können Spaziergänge an der frischen Luft heilungsfördernd sein. Dagegen sei ebenso wenig einzuwenden wie gegen leichte Gymnastik. Sicherheitshalber sollte aber das Okay vom Arzt eingeholt werden.
Kino gegen Langeweile
So lange die Genesung nicht gefährdet wird, ist – je nach Krankheit – ein Kino- oder Restaurantbesuch durchaus in Ordnung. Wer jedoch z.B. wegen einer Magenverstimmung nicht zur Arbeit geht, dann aber im Fastfood-Restaurant angetroffen wird, muss mit einer Abmahnung rechnen.
Krank während des Urlaubs
Das ist besonders ärgerlich. Aber zum Glück verlängert sich der Urlaubsanspruch um die Tage, an denen der Arbeitnehmer krankgeschriebenen ist. Der Arbeitgeber muss aber schnellstmöglich (z.B. Fax, E-Mail, Anruf) informiert werden. Ferner muss der Arbeitnehmer Adresse und Telefonnummer hinterlassen, unter der dieser erreichbar ist.
Urlaub trotz Krankheit
Reisen, die den Heilungsprozess fördern, sind grundsätzlich erlaubt. Wer also z.B. wegen eines Bronchialkatarrs krankgeschrieben ist, darf ruhig einige Tage an der Nordsee durchatmen. Zur Sicherheit soll man aber seinen Arzt fragen und sich die Reise von ihm genehmigen lassen. Wilde Partynächte am Ballermann sind dagegen der Genesung alles andere als zuträglich und verbieten sich damit eigentlich von selbst.
Dünne Besetzung
Solidarität mit den überlasteten Kollegen ist sicher löblich. Doch man sollte bedenken, dass man sich schnell in der rechtlichen Grauzone befindet, wenn man trotz Krankschreibung im Job einspringt. Denn ein Arbeitnehmer hat sich so zu verhalten, dass er so schnell wie möglich wieder gesund wird.
Sofort Bescheid sagen
Bei Krankheit wird Arbeitnehmern dringend geraten, den Chef, das Sekretariat oder die Personalstelle sofort zu verständigen. Sofort heißt, an dem Morgen des ersten Tages der Erkrankung. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Tage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer vorzulegen. Arbeitsvertraglich kann aber auch geregelt sein, dass der Arbeitnehmer ab sofort ein Attest vorzulegen hat. (tö)