Es ist nicht leicht, Familie und Beruf unter einen Hut zu bringen. Mehr Spielraum schafft eine steuerlich begünstigte Familienförderung, nämlich ein Zuschuss vom Chef für die Kinderbetreuung. Familienbezogene Gehaltsextras sind eine interessante Alternative zur Gehaltserhöhung, betont die Mönchengladbacher Wirtschaftskanzlei WWS. Hiervon können Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen profitieren. Das Extra kommt "brutto für netto" bei den Mitarbeitern an und Chefs können engagierte Kräfte stärker an das Unternehmen binden.
Das Grundprinzip lautet: Leistungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer für die Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern sind unter bestimmten Voraussetzungen steuer- und sozialversicherungsfrei. Dazu zählen auch die Kosten für Verpflegung und Übernachtung. Die Unterbringung kommt in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtung wie Kindertagesstätten, Kinderkrippen oder Ganztagespflegestellen in Betracht. Die Einrichtung muss dafür aber qualifiziert sein, was im Zweifelsfall nachzuweisen ist. "Aufwendungen für die Kinderbetreuung im eigenen Haushalt etwa durch Haushaltshilfen oder Tagesmütter dürfen Unternehmen nicht steuerfrei ersetzen.
Der Fiskus sieht verheiratete Eltern als ein Team. Die Kosten muss nicht zwingend der beim Arbeitgeber beschäftigte Elternteil selber tragen. Die Steuerbegünstigung wird auch gewährt, wenn der nicht angestellte Ehepartner alle Zahlungen übernimmt. Sind beide Elternteile beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt, darf das Unternehmen die Kosten jedoch nur einmal steuerfrei erstatten. Die Höhe der steuerfreien Erstattung ist nicht begrenzt, maßgeblich sind die tatsächlich anfallenden Kosten.
Nachweis der Verwendung des Zuschusses
Ob das Unternehmen die Kosten komplett oder teilweise übernimmt, ist für die Finanzbehörden nicht von Belang. Allerdings muss der Arbeitnehmer seinem Chef, insbesondere bei Barzahlungen, die zweckentsprechende Verwendung des Zuschusses nachweisen. Dies kann beispielsweise durch einen Vertrag oder eine Rechnung geschehen. Der Arbeitgeber muss diesen Beleg im Original zum Lohnkonto nehmen und bei einer Lohnsteuerprüfung vorlegen können.
Vorsicht
Der Fiskus gewährt die Steuerbefreiung nur für Kosten, die unmittelbar mit der Unterbringung und Betreuung in Zusammenhang stehen. Kosten für Unterrichtsleistungen oder die Fahrtkosten zwischen Wohnung und Kindergarten bleiben außen vor. Sie müssen vom Arbeitnehmer versteuert werden. Allerdings rechnen die Finanzbehörden die Gebühren für Vorschulen oder Vorklassen den Betreuungsleistungen zu. Hier findet eine spielerische Vorbereitung auf die Grundschule statt, bei der nicht die Lerninhalte im Vordergrund stehen.
Angesichts der nicht ganz einfachen Rahmenbedingungen sollten Unternehmen vorab steuerlichen Rat einholen und Detailfragen klären. Ganz wichtig: Es muss sich grundsätzlich um eine Extraleistung handeln, die zusätzlich zum bisherigen Arbeitslohn gezahlt wird. Gehaltsumwandlungen sind tabu, sonst fallen nachträglich Lohnsteuer und Sozialversicherung an.
Weitere Informationen: Torsten Lambertz, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bei der WWS Wirtz, Walter, Schmitz GmbH, www.wws-gruppe.de
- Firmenwagen
Die Überlassung eines Firmenwagens ist immer dann lohnsteuerfrei, wenn der Arbeitnehmer den Wagen nur für solche Fahrten nutzen darf (Überwachung eines Nutzungsverbotes in den Lohnunterlagen dokumentieren), für die Reisekosten anfallen. Hat der Arbeitnehmer eine Garage zum Abstellen des Firmenwagens angemietet und ersetzt der Arbeitgeber die monatlich anfallende Miete, ist dieser Ersatz steuerfrei, wenn das Abstellen des Firmenwagens in der Garage ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers erfolgt. - Fortbildung
Berufliche Fort- und Weiterbildungsleistungen sind immer dann steuerfrei, wenn die Maßnahmen im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers durchgeführt werden. Das heißt: Das Ziel der Weiterbildungsmaßnahme muss ganz klar lauten, die Einsatzfähigkeit des Arbeitnehmers im Unternehmen zu erhöhen. Eine Weiterbildungsmaßnahme als Belohnung ist dagegen nicht steuerfrei. - Geschenke
Geschenke, genannt Sachbezüge, sind steuerfrei, wenn der Vorteil für den Arbeitnehmer höchstens 44 Euro pro Kalendermonat beträgt. Dabei handelt es sich um eine Freigrenze (nicht Freibetrag). Das heißt: Wurde in einem Monat die Grenze von 44 Euro überschritten, sind die gesamten Bezüge der Lohnsteuer zu unterwerfen (nicht nur der Betrag, der über 44 Euro hinausgeht). - Kindergarten
Beiträge für Kindergärten und andere vergleichbare Einrichtungen, in denen nichtschulpflichtige Kinder tagsüber betreut und versorgt werden, können Arbeitgeber steuerfrei gewähren. Dies gilt sowohl für betriebliche als auch für außerbetriebliche Einrichtungen.
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