Erweist sich vor Gericht die Räumungsklage eines Wohnraumvermieters als begründet, dann kann der gekündigte Mieter beantragen, dass ihm eine Räumungsfrist eingeräumt wird. Bei gewerblichen Mietverträgen gibt es diese gesetzliche Bestimmung nicht. Das Gericht kann daher bei einer Verurteilung zur geräumten Herausgabe von Geschäftsräumen eine Räumungsfrist nicht gewähren. Gerade bei erheblichem Mietzinszahlungsverzug des Mieters muss dieser die gewerblichen Mieträume sofort an den Vermieter zurückgeben. Er kann sich nicht darauf berufen, dass die Einstellung des Geschäftsbetriebes noch eine gewisse Zeit erfordere (Oberlandesgericht München, Az.: 3 W 2228/00). (jlp)
28.03.2002