Ein Arbeitgeber kann seinem Arbeitnehmer nicht vorschreiben, dass dieser am Wochenende arbeiten muss. Dies kann er nur verlangen, wenn es im Arbeitsvertrag vereinbart wurde, entschieden die Richter des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz. Ein Busfahrer reichte bei diesem Gericht eine Kündigungsschutzklage ein. Aus familiären Gründen war er nicht bereit, Wochenendfahrten zu übernehmen. Der Arbeitgeber sah darin eine Verletzung der Vertragspflichten und kündigte dem Busfahrer - mit der Begründung, er brauche Arbeitnehmer, die auch mal bereit wären, am Wochenende zu arbeiten. Die Richter entschieden: Aus dem so genannten "Direktionsrecht" des Arbeitgebers lässt sich eine Pflicht des Arbeitnehmers zur Wochenendarbeit nicht ableiten. Dies müsse arbeitsvertraglich geregelt werden. In dem vorliegenden Fall fehlte jedoch eine entsprechende Vereinbarung. Das Urteil: Die auf die Verweigerung der Wochenendarbeit gestützte Kündigung ist unwirksam (Az.: 9 Sa 521/03).
Bärbel Zöger