Angestellten, die nicht leistungsbezogen bezahlt werden, darf grundsätzlich nicht das Gehalt gekürzt werden, weil sie zu langsam arbeiten. So geschehen in einem Fall, in dem ein Arbeitnehmer zehn Stunden länger für seine Tätigkeit benötigte als berechnet. Daher behielt der entnervte Chef einen Teil seines Lohns ein.
Zu Unrecht wie die Richter feststellten. Ein Arbeitnehmer muss nicht automatisch ein bestimmtes Arbeitspensum in einer festgelegten Zeit schaffen, wenn dies nicht vertraglich vereinbart ist (ArbG Frankfurt, AZ: 4 Ca 4332/03). (mf)