Nachdem einem Autofahrer in seiner Freizeit aufgrund eines stark erhöhten Alkoholspiegels von fast zwei Promille der Führerschein entzogen wurde, bekam er auch noch die Kündigung von seinem Arbeitgeber. Denn um seinen Beruf überhaupt ausüben zu könnten, benötigte er eine Fahrerlaubnis.
Das sah der Promillesünder jedoch nicht ein und beantragte Kündigungsschutzklage mit der Begründung, dass sein Chef ihn in der Zeit ohne Lappen doch mit anderen Aufgaben beschäftigen könne.
Dass diese Klage erfolglos blieb, erklären ARAG Experten damit, dass der Verlust des Führerscheins bei einem Berufsfahrer einen Grund zur personenbedingten Kündigung darstellt, zumal er in diesem Fall auch noch selbstverschuldet war (ArbG Frankfurt/Main, Az.: 4 Ca 2691/07). (mf)