Maßnahmen und Hilfen

Inkasso – der böse Brief

Michael Sudahl lebt in Stuttgart und arbeitet in Schorndorf. Der gelernte Banker und Journalist beschäftigt sich seit 20 Jahren mit den Themen Personal, Karriere und IT. Daneben berät er Firmen in internen und externen Kommunikationsfragen, erstellt Kundenmagazine, schreibt Fachartikel und moderiert Prozesse rund um die Felder Unternehmensstrategie, öffentliche Wahrnehmung und Unternehmenskultur. Darüber hinaus hat er eine mehrjährige Ausbildung zum Körpertherapeuten (Cranio) abgeschlossen und ist inzwischen ebenfalls als Coach und Trainer tätig. 
Fast jeder hat schon einmal ein Schreiben eines Inkassobüros erhalten. Was tun? Die Einschüchterungen sind meistens haltlos. Wir liefern einen Überblick und geben Tipps zum richtigen Verhalten.

Zurück aus dem Urlaub lauert ein unangenehmer Brief im Postkasten: Das Schreiben eines Inkassobüros fordert den Empfänger auf, eine offene Rechnung zu begleichen. Fast jeder hat schon mal so einen Brief, gespickt mit Gebühren und Verzugszinsen, erhalten.

Ärgerlich. Zumal nicht jedes Inkassoschreiben gerechtfertigt ist. Und der Ruf der Geldeintreiber ist angekratzt. Nicht erst, seitdem ein falscher Mausklick Abzocke-Abos im Internet Türen öffnet. Schwarze Schafe treiben mit ungerechtfertigten Drohungen Empfänger in die Zahlungsecke.

Inkasso-Schreiben: Wer klären will, ob der Absender des Briefs seriös und der geforderte Inhalt gerechtfertigt ist, dem hilft ein Blick auf den Briefkopf.
Inkasso-Schreiben: Wer klären will, ob der Absender des Briefs seriös und der geforderte Inhalt gerechtfertigt ist, dem hilft ein Blick auf den Briefkopf.
Foto: Doc RaBe - Fotolia.com

In den Briefen ist die Rede von Lohnpfändungen oder dem Besuch des Gerichtsvollziehers, wenn der Säumige nicht bezahlt. Doch die Einschüchterungen sind haltlos. Ein Gerichtsvollzieher klopft nur dann an, wenn er einen gerichtlichen Titel in der Tasche hat. Ein Inkassobüro muss hierzu ein Klageverfahren gewonnen haben beziehungsweise es muss einen Vollstreckungsbescheid erhalten haben. Gleiches gilt für Lohnpfändungen.

Wer unsicher ist und klären will, ob der Absender des Briefs seriös und der geforderte Inhalt vor allem gerechtfertigt ist, dem hilft ein Blick auf den Briefkopf. "Dort steht die Zulassung des Inkassounternehmens", sagt Tilman Renz, Wirtschaftsprüfer bei Binder, Hillebrecht & Partner (BHP) in Stuttgart. Eine solche Zulassung erteilt das zuständige Amts- oder Landgericht. Auch im Netz unter www.rechtsdienstleistungsregister.de kann sie jeder überprüfen.

Helfen kann ebenso der Bundesverband der Deutschen Inkasso-Unternehmen (BDIU) mit Sitz in Berlin, bei dem 560 der rund 750 deutschen Inkassounternehmen Mitglied sind. Auch die Verbraucherzentralen geben Auskunft zu Inkassobriefen. Grundsätzlich gilt: "Ohne gültige Zulassung darf nicht kassiert werden", bestätigt Renz. Das Problem ist allerdings: Ist diese erst einmal erteilt, wird sie so schnell nicht wieder entzogen.

Tipps für Schuldner und Gläubige

Warum Unternehmen auf die Hilfe der Inkassofirmen angewiesen sind, weiß Tilman Renz. Der Wirtschaftsprüfer erklärt, dass Firmen oft zur Ultima Ratio greifen, weil es ihnen an einem gut organisierten Rechnungs- und Mahnwesen mangelt. Zudem fänden in vielen Fällen keine Bonitätsprüfungen statt.

Stehen Zahlungen aus und bleiben Mahnwellen erfolglos, rät der Steuerberater vor dem Schritt zum Inkasso, erst einmal zum Telefonhörer zu greifen. "Im Gespräch mit dem säumigen Zahler sollte eine Tilgungsvereinbarung getroffen werden", sagt Renz. Gekoppelt mit der Ankündigung, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen zu stoppen, hätten Firmen gute Chancen, ihr Geld zu erhalten. Ebenso rät er den Betrieben bereits im Vorfeld Abschlagszahlungen anzufordern.

Wer als Betroffener eine Forderung unbegründet findet, muss ihr schriftlich widersprechen. Und dabei begründen, warum er nicht zahlen will. Stammt die Aufforderung von einem seriösen Inkassobüro, kümmert es sich um den Widerspruch und fordert den Auftraggeber zu einer Stellungnahme auf.

Werden sich beide Seiten nicht einig, kann tatsächlich Post vom Gericht kommen. "Dann gilt es allerdings, innerhalb von 14 Tagen zu reagieren und auf dem beiliegenden Formular Widerspruch beim Gericht einzulegen", verdeutlicht Renz. Damit sei das gerichtliche Mahnverfahren beendet. Inkassounternehmen und Auftraggeber können dann entscheiden, ob sie klagen wollen.

Wer das Schreiben des Gerichts ignoriert, dem droht ein Vollstreckungsbescheid. Diesen kann wiederum nur ein Gericht aufheben. Geschieht dies nicht, drohen zu der zu zahlenden Forderung noch Gerichtskosten.

Übrigens: Damit weniger Verbraucher in Internet-Abofallen stolpern, hat der Gesetzgeber reagiert. Seit 1. August 2012 muss jeder Gewerbetreibende auf kostenpflichtige Online-Angebote mit dem sogenannten Internet-Button ("Button-Lösung") hinweisen. Dieser muss mit Formulierungen wie "Zahlungspflichtig bestellen", "Kaufen", "Einkauf abschließen" oder "Zahlungspflichtigen Vertrag abschließen" versehen sein, erläutert Rechtsanwalt Christoph Traub ebenfalls von BHP.

Wenn eine Firma einfach "Bestellen", "Anmeldung" oder "Weiter" auf seine Buttons schreibt, reicht das nicht aus. Ein Kaufvertrag ist dann nicht gültig, sofern der Shop von Deutschland aus betrieben wird. (tö)

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