Wer einen Ausländer illegal beschäftigt und dabei erwischt wird, muss damit rechnen, dass er nicht nur eine Strafe, sondern auch die Kosten für die Abschiebung des illegal Beschäftigten zu bezahlen hat. Das gilt auch dann, wenn diese Beschäftigung vergleichsweise nur "geringfügig" war.
Grundsätzlich hat die Kosten der Abschiebung zwar der Ausländer selbst zu tragen, doch um diesen - gegenüber dem Ausländer oft nicht durchsetzbaren - Kostenersatz zu sichern, wird auch der Arbeitgeber haftbar gemacht. Diese Haftungsregel soll auch eine "Abschreckungsfunktion" erfüllen. Deshalb bestehen die Gerichte auch dann darauf, wenn den hohen Abschiebekosten nur ein geringfügiger Arbeitgebergewinn gegenübersteht (Az. 11 A 10147/99.OVG).