Der Wilhelmshavener Fachanwalt für Familienrecht Caspar Blumenberg, Vizepräsident der Deutschen Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V. mit Sitz in Stuttgart, verweist auf eine Mitteilung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm, wonach mittels Facebook übermittelte Drohungen ein Verbot der Kontaktaufnahme und Näherung nach dem Gewaltschutzgesetz (GewSchG) rechtfertigen können. Dies hat der 2. Senat für Familiensachen des OLG mit Beschluss vom 23.04.2013 (Az. 2 UF 254/12) entschieden und damit die erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichts -Familiengerichts - Gladbeck bestätigt.
Der Fall: Die Antragsteller, eine Mutter und ihre siebenjähriger Sohn, leben in Gladbeck. Mit der Antragsgegnerin aus Oberhaching sind sie bekannt. Weil die Antragsgegnerin annahm, vom einem Bruder der Antragstellerin betrogen worden zu sein, bezeichnete sie die Antragstellerin im Dezember 2011 über Facebook als "Mongotochter" und ihren Sohn als "dreckigen" Jungen. Dabei kündigte sie an, den Jungen bzw. ein Mitglied der Familie der Antragstellerin "kaltzumachen", den Antragstellern "aufzulauern" und dem Jungen "einen Stein an den Kopf zu werfen".
Aufgrund dieser Facebook-Einträge hat das Familiengericht der Antragsgegnerin verboten, sich der Wohnung der Antragsteller näher als 100 m zu nähern, sich der Antragstellerin und ihrem Sohn näher als 30 m zu nähern und mit den Antragstellern Kontakt aufzunehmen, insbesondere über Email oder Facebook.
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin hat der 2. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm die Anordnungen des Familiengerichts bestätigt, so Blumenberg, und sie aus Gründen der Verhältnismäßigkeit bis zum November 2014 befristet.
Ankündigung der Rechtsverletzung
Die von der Antragsgegnerin unter ihrem Facebookprofil an die Antragstellerin übermittelten Nachrichten seien rechtswidrige Drohungen. Sie kündigten eine Verletzung des Lebens des Antragstellers in der Weise an, dass die Antragsgegnerin auf den Eintritt der Rechtsgutverletzung Einfluss zu haben vorgebe. Die Antragsteller hätten die angekündigte Rechtsgutverletzung ernst genommen. Die Drohungen seien rechtswidrig, eine von einem Dritten gegen die Antragsgegnerin verübte Straftat legalisiere sie nicht. Die Drohungen rechtfertigten das nach § 1 GewSchG ausgesprochene Näherungs- und Kontaktverbot, das notwendig sei, um die angekündigten Rechtsgutverletzungen zu verhindern. Die Anordnungen seien zu befristen, nachdem nicht feststellbar sei, dass die Antragsgegnerin nach Dezember 2011 noch Drohungen ausgestoßen habe.
Blumenberg empfiehlt, dies zu beachten und in allen Zweifelsfällen Rechtsrat einzuholen, wobei er u. a. auch auf die bundesweit mehr als 700 auf Erbrecht, Erbschaftsteuerrecht und Scheidungsrecht spezialisierten Rechtsanwälte und Steuerberater der DANSEF Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V., www.dansef.de, verweist.
Weitere Informationen und Kontakt: Caspar Blumenberg, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Familienrecht und Dansef-Vizepräsident, c/o Naraschewski - Rechtsanwälte und Notar, Adalbertstraße 2, 26382 Wilhelmshaven, Tel.: 04421 507090, E-Mail: C.Blumenberg@Naraschewski.de, Internet: www.naraschewski.de
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