Ein Arbeitnehmer kann in entsprechender Anwendung des § 670 BGB einen Anspruch gegen den Arbeitgeber haben, ihm erforderliche Aufwendungen zu erstatten.
Einem Lehrer, so der Kieler Fachanwalt für Arbeitsrecht Jens Klarmann, Vizepräsident des VdAA - Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) diesen Anspruch jedoch in einem Urteil vom 12.04.2011, Az.: 9 AZR 14/10, verwehrt.
Der bei dem beklagten Land angestellte Kläger unterrichtet an einer Gesamtschule. Der Kläger, dessen Unterrichtskontingent 26,5 Stunden pro Woche beträgt, bereitet den Unterricht zu Hause in einem von ihm eingerichteten Arbeitszimmer vor und nach. Die für das Arbeitszimmer aufgewendeten Kosten machte er steuerlich geltend.
Die Einschränkungen, die das Steueränderungsgesetz 2007 für die steuerliche Absetzbarkeit von Arbeitszimmern vorsah, nahm der Kläger zum Anlass, von seinem Arbeitgeber zu verlangen, ihm ein dienstliches Arbeitszimmer zur Verfügung zu stellen. Hilfsweise schlug er vor, sein Dienstherr möge das häusliche Arbeitszimmer zur ortsüblichen Miete anmieten und ihm zur Nutzung überlassen. Mit der Klage hat er seinen Arbeitgeber auf Zahlung von Aufwendungsersatz für die Nutzung des Arbeitszimmers sowie dessen Ausstattung (Computer, Regale etc.) in Anspruch genommen.
Die Klage hatte vor dem Neunten Senat des BAG - ebenso wie schon in den Vorinstanzen - keinen Erfolg, so Klarmann.
Eine entsprechende Anwendung der dem Auftragsrecht angehörenden Vorschrift des § 670 BGB hat der Senat abgelehnt. Haben die Parteien von einer Regelung des Aufwendungsersatzes nicht versehentlich, sondern bewusst abgesehen, fehlt es an der unbewussten Regelungslücke für eine entsprechende Anwendung des § 670 BGB. So war es hier. Das beklagte Land hat dem Kläger anstelle eines Aufwendungsersatzanspruchs das Recht eingeräumt, weitgehend frei darüber zu entscheiden, an welchem Ort und zu welcher Zeit er den Unterricht vor- und nachbereitet. Es bleibt dem Kläger aufgrund des Steuerjahresgesetzes 2010 unbenommen, die Aufwendungen für sein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten steuerlich geltend zu machen, wenn ihm ein anderer Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht.
Klarmann empfiehlt, dies zu beachten und in Zweifelsfällen rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er u. a. dazu auch auf den VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. (www.vdaa.de) verweist. (oe)
Weitere Informationen und Kontakt:
Jens Klarmann, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht und VdAA-Vizepräsident, c/o Passau, Niemeyer & Kollegen, Kiel, Tel.: 0431 974300, E-Mail: j.klarmann@pani-c.de, Internet: www.pani-c.de