Häusliches Arbeitszimmer oder Telearbeitsplatz

Home Office und die Anerkennung durch das Finanzamt



Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
Ein häusliches Arbeitszimmer und ein Telearbeitsplatz sind steuerrechtlich nicht das Gleiche. Das hat der Bundesfinanzhof neulich klar gestellt.

Nach dem Einkommenssteuergesetz (EStG) können Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich geltend gemacht werden, wenn für die Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat diese Voraussetzung im Fall eines Telearbeitsplatzes kürzlich allerdings verneint. Der Kläger des Rechtsstreits hatte mit seinem Arbeitgeber vereinbart, dass er an zwei Tagen pro Woche – montags und freitags – seine Arbeitsleistung von zu Hause aus erbringen durfte. Dort hatte er sich in seinem Arbeitszimmer einen sogenannten Telearbeitsplatz eingerichtet.

Häusliches Arbeitszimmer und Telearbeitsplatz sind steuerrechtlich nicht das Gleiche.
Häusliches Arbeitszimmer und Telearbeitsplatz sind steuerrechtlich nicht das Gleiche.
Foto: Martinan/Fotolia.com

Das zuständige Finanzamt erkannte die Kosten im Steuerbescheid aber nicht als Werbungskosten an. Während die Klage hiergegen in der ersten Instanz noch Erfolg hatte, wies der BFH sie jetzt letztinstanzlich ab.

BFH entscheidet gegen steuerlichen Ansatz

Zwar handele es sich bei dem Telearbeitsplatz um ein häusliches Arbeitszimmer im Sinne der gesetzlichen Regelung, so die Richter. Dem Kläger habe jedoch bei seinem Arbeitgeber ein anderer Arbeitsplatz "zur Verfügung" gestanden. Weder habe ihm der Arbeitgeber untersagt, seinen dienstlichen Arbeitsplatz jederzeit und damit auch an den häuslichen Arbeitstagen zu nutzen, noch sei die Nutzung des dienstlichen Arbeitsplatzes tatsächlich eingeschränkt gewesen (BFH, Az.: VI R 40/12).

Quelle: www.arag.de

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