BGH skeptisch

Haftet Amazon für sogenannte Affiliate-Links?

10.11.2022
Tausende Links auf Internetseiten führen zu Amazon. Deren Betreiber verdienen mit, wenn jemand dort etwas kauft. Unter den Partnern können allerdings auch schwarze Schafe sein. Muss Amazon dafür geradestehen?
Amazon PartnerNet - das Affiliate-Marketing-Programm des Plattformabieters. Amazon haftet nicht für fehlerhafte Links der Affiliate-Partner, urteilten bereits mehrere Gerichte, nun verhandelt das BGH darüber.
Amazon PartnerNet - das Affiliate-Marketing-Programm des Plattformabieters. Amazon haftet nicht für fehlerhafte Links der Affiliate-Partner, urteilten bereits mehrere Gerichte, nun verhandelt das BGH darüber.
Foto: Amazon

Über Werbelinks auf Partnerseiten lockt der Online-Versandhändler Amazon potenzielle Käufer zu seinen Produkten - was aber, wenn solche Partner mit unseriösen Methoden arbeiten? Ein betroffener Matratzenhersteller hat diese Frage bis vor den Bundesgerichtshof (BGH) gebracht. Er will erreichen, dass Amazon für problematische Inhalte auf den Partnerseiten haftet. Die Richter sehen das allerdings eher skeptisch, wie sich am Donnerstag in der Verhandlung in Karlsruhe abzeichnete.

Das Partnerprogramm von Amazon funktioniert so, dass angemeldete Teilnehmer auf ihrer eigenen Internetseite Links zu Produkten im Amazon-Angebot setzen können. Kommt darüber ein Kauf zustande, zahlt Amazon eine Provision. Je nach Produktkategorie und monatlichem Umsatz können das bis zu zwölf Prozent sein. Die Links, die zum Beispiel mit "Bei Amazon kaufen" beschriftet sind, werden Affiliate-Links genannt. "Affiliate" ist Englisch und heißt Partner.

Das klagende Unternehmen bett1.de stört sich daran, dass sich solche Links auch in gefälschten Testberichten und unseriösen Produkttipps finden, ohne dass Amazon dafür geradestehen muss. Man könne nicht die Umsätze mitnehmen und sich nicht darum scheren, ob der Kunde über betrügerische Seiten komme, sagte Firmengründer Adam Szpyt.

Streit unter Matratzenherstellern

Im konkreten Verfahren geht es um ein Ranking auf einer Internetseite, in dem die Matratze des Unternehmens 2019 auf Platz eins der "besten Matratzen" gelistet war. Unter der Überschrift war allerdings nicht diese Matratze, sondern ein Konkurrenz-Produkt abgebildet, und auf der verlinkten Amazon-Seite konnte man nicht die Matratze von bett1.de, sondern die andere Matratze kaufen.

Die Teilnahmebedingungen von Amazon sehen vor, dass keine falschen oder irreführenden Angaben über Produkte und Dienstleistungen gestattet sind. Für die Einhaltung sind die Partner aber selbst verantwortlich. BGH-Anwalt Thomas Winter sagte, es gebe weder Weisungsmöglichkeiten noch inhaltliche Vorgaben, allein die technische Anbindung. Er verstehe nicht, warum bett1.de nicht gegen den konkreten Seitenbetreiber vorgegangen sei.

Das ist laut Geschäftsführer Szpyt aber so gut wie unmöglich, weil bei den "Fake-Testseiten" dann einfach alle paar Tage im Impressum die Adresse geändert werde. Mal sitze der Betreiber in den USA, dann auf Rügen, dann in Singapur. "Wir kämpfen gegen Geister."

Szpyts Anwältin aus den Vorinstanzen, Jeannette Viniol, sagte, viele Testseiten gebe es nur, weil sich mit den Links Geld verdienen lasse. Und Amazon lasse seinen Partnern die längstmögliche Leine. BGH-Anwalt Ralph Schmitt sprach von "organisierter Verantwortungslosigkeit".

Nach früheren BGH-Entscheidungen kommt eine Haftung allerdings nur infrage, wenn ein Unternehmen die Risiken durch eine Erweiterung seines Geschäftsbetriebs eingegangen ist. Beim Amazon-Partnerprogramm sei dies fraglich, sagte der Vorsitzende Richter Thomas Koch. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen seien die Partner in der Gestaltung ihrer Seite frei. Sie seien nicht verpflichtet, Links zu Amazon zu setzen, dürften parallel auch an anderen Partnerprogrammen teilnehmen und verlinkte Produkte auch negativ besprechen.

Klagen von bett1.de gegen Amazon waren auch schon vor mehreren Oberlandesgerichten erfolglos geblieben. Der BGH setzt nun seine Beratungen fort, das Urteil wird am 26. Januar 2023 verkündet. (Az. I ZR 27/22) (dpa/rs/rw)

Zur Startseite