Ein Wirtschaftsgut, das nur gemeinsam mit einem anderen Wirtschaftsgut des Anlagevermögens nutzbar ist, kann auch nicht selbstständig abgeschrieben werden. Beispielsweise ist ein Drucker nur gemeinsam mit einem PC sinnvoll nutzbar, während ein Kombigerät mit Fax- und Scanfunktion auch eigenständig nutzbar wäre. Die Zuordnung ist oft nicht ganz einfach.
Als selbstständig nutzbar gelten nach Angaben der Steuerexperten der Kanzlei WW+KN zum Beispiel:
Notebooks, Tablets und Smartphones
Druck-Kombigeräte mit Faxfunktion
CDs, DVDs, Schallplatten, Ton- und Videokassetten, USB-Sticks, mobile Festplatten und andere mobile Datenträger
in sich abgeschlossene Bücher
selbstständig nutzbare Werkzeuge oder medizinische Instrumente, auch wenn sie Teil einer Grundausstattung sind
Regale, die aus genormten Regalteilen zusammengesetzt sind und in der Regel auf Dauer in dieser Zusammensetzung genutzt werden
Schreibtischkombiteile wie z. B. Tische und Rollcontainer sowie einzelne Elemente einer aus genormten Teilen zusammengesetzten und verschraubten Schreibtischkombination, wenn sie auch einzeln als Tisch nutzbar wären
Steh-, Tisch- und Hängelampen
Fässer, Flaschen, Kisten, Paletten und ähnliche Lager-/Transportbehältnisse
Nicht selbstständig nutzbar und damit auch nicht als GWG abschreibbar sind dagegen u.a. diese Wirtschaftsgüter:
Bildschirm, Tastatur, Maus, Drucker und andere PC-Peripheriegeräte sowie Kabel zur Vernetzung einer EDV-Anlage
dauerhaft mit einem PC verbundene Datenträger (z. B. interne Festplatten)
einzelne Bücher eines mehrbändigen Lexikons oder Sammelwerks
Maschinenwerkzeuge, die nur mit einer Maschine genutzt werden können (Bohreinsätze, Sägeblätter, Fräsen, Drehstähle, Stanzwerkzeuge etc.)
Regalteile, die technisch aufeinander abgestimmt sind
Schreibtischkombiteile, die wegen fehlender Standfestigkeit oder aus anderen Gründen nicht selbstständig nutzungsfähig sind
Leuchtstoffröhren, Lichtbänder und Beleuchtungsanlagen zur Beleuchtung von Fabrikräumen oder einzelner Stockwerke eines Wohnhauses
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