Grundpreise auch online angeben

23.01.2007
Von Richard 
Auch im Internethandel müssen Grundpreise angegeben werden, Rechtslage bei Versteigerungen ungeklärt.

Von vielen Internethändlern übersehen wird oftmals die Verpflichtung aus der Preisangabenverordnung bei bestimmten Produkten einen Grundpreis anzugeben. Grundpreise sind immer dann anzugeben, wenn Verbrauchern Waren in Fertigverpackungen, offenen Verpackungen oder als Verkaufseinheit ohne Umhüllung nach
- Gewicht
- Volumen
- Länge
oder Fläche
angeboten werden.

Die Verpflichtung zur Angabe des Grundpreises gilt im Übrigen auch im stationären Handel und ermöglicht es, dem Verbraucher einen einfacheren Preisvergleich vorzunehmen. Achten Sie einmal im Supermarkt darauf und Sie werden feststellen, dass so gut wie jeder Supermarkt, bspw. bei Getränken den Literpreis oder bei Kaffee den Preis pro Kilogramm angibt. Im IT-Fachhandel dürfte die Verpflichtung zur Grundpreisangabe in erster Linie beim Angebot von unkonfektionierten Kabeln gelten. Ansonsten beliebte Grundpreisfallen sind das Angebot von Flüssigkeiten, bspw. Pflegemitteln oder Gegenstände die mit Höhe x Breite bezeichnet sind. In diesem Fall muss der m²-Preis mit angegeben werden. Die Mengeneinheit für den Grundpreis, der in räumlicher Nähe zum Preis anzugeben ist, ergibt sich aus § 2 Abs. 3 Preisangabenverordnung. Die Mengeneinheit je nach Maß ist jeweils ein Kilogramm, ein Liter, ein Kubikmeter, ein Meter oder ein Quadratmeter. Bei Waren, deren Nenngewicht oder Nennvolumen üblicher Weise 250 g oder ml nicht übersteigt, beträgt die Mengeneinheit 100 Gramm oder ml. Bei nach Gewicht oder Volumen angebotener Ware ist als Mengeneinheit für den Grundpreis entsprechend der allgemeinen Verkehrsauffassung entweder ein Kilogramm oder 100 Gramm oder ein Liter oder 100 ml zu verwenden. Bei Waren, die üblicher Weise in Mengen von 100 Litern oder mehr, 50 kg oder mehr oder 100 m oder mehr abgegeben werden, ist für den Grundpreis die Mengeneinheit zu verwenden, die der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht.

Ob bei Internetversteigerungen, in denen die Ware nicht zum Sofortkauf angeboten wird, sondern der Preis sich letztlich durch die Gebote der Käufer ergibt, ein entsprechender Grundpreis anzugeben ist, ist zur Zeit in der Rechtsprechung ungeklärt.

Fehlende Grundpreise sind nach vorherrschender Rechtsprechung wettbewerbswidrig und können abgemahnt werden. Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen wegen der fehlenden Angabe von Grundpreisen sind mit größter Vorsicht zu behandeln. In einer Abmahnung wird der Abgemahnte aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, er soll sich also verpflichtet, zukünftig an den Abmahner eine Vertragsstrafe zu zahlen, wenn er entsprechende Grundpreise nicht angibt.

Gerade bei einem umfangreicheren Warenbestand kann die Abgabe einer Unterlassungserklärung zum Bumerang werden, da hier die Gefahr besteht, dass in den nächsten Jahren bei irgendeinem Produkt aus Versehen die Angabe des Grundpreises übersehen wird.

Dieser Verstoß hätte dann gegebenenfalls umfangreiche Vertragsstrafenansprüche des Abmahners zur Folge. Gerade in diesen Fällen sollte daher genau überlegt werden ob und wenn ja in welcher Form Unterlassungserklärungen unterzeichnet werden. (Rechtsanwalt Johannes Richard/mf)

Der Autor: Rechtsanwalt Johannes Richard, Kanzlei Langhoff, Dr. Schaarschmidt & Kollegen, Richard Wagner Straße 14, 18055 Rostock, Tel: 0381-448998-0, Fax: 0381-448998-22. Im Internet unter: www.internetrecht-rostock.de

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