Das Sonderkündigungsrecht des Mieters besteht auch dann, wenn Modernisierungsmaßnahmen im Außenbereich des Gebäudes (Dach, Fassade) zwecks Energieeinsparung erfolgen und damit die Mieträume nicht unmittelbar betreffen. Eine das Sonderkündigungsrecht ausschließende Bagatellmaßnahme liegt bei einer angekündigten Miterhöhung um 16,88 Prozent nicht vor. Der Mieter kann daher von seinem Sonderkündigungsrecht erfolgreich Gebrauch machen (Landgericht Köln, Az.: 2 O 113/04). (jlp/mf)
13.01.2006
Das Sonderkündigungsrecht gilt auch bei Schönheitsreparaturen.