Garantieleistungen im EDV-Markt sind freiwillige Verpflichtungen durch Hersteller, Distributoren oder Wiederverkäufer, die sich ihre Dienste zunehmend vom Kunden bezahlen lassen. Die Gewährleistungspflicht dagegen ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) festgelegt; sie hängt davon ab, welchen Vertragstyp der Kunde unterschrieben hat. Für den Fachhandel sind vor allem zwei Spielarten interessant: der Kaufvertrag und der Werkvertrag.
Kaufvertrag:
Für das Geschäft mit Endkunden gilt:
l Bei Fehlern der Kaufsache kann der Käufer Wandlung, Minderung oder - bei Verschulden des Verkäufers - Schadensersatz fordern. Diese Ansprüche verjähren innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe der Sache. Allerdings ist die Behebung eines Fehlers (die sogenannte Nachbesserung) durch den Verkäufer in den Vorschriften über den Kaufvertrag im BGB nicht vorgesehen, kann jedoch vereinbart werden.
l Der Verkäufer hat auch die Möglichkeit, sich aus der Verantwortung für das angebotene Produkt zu ziehen: Durch Formulierungen wie "Die Gewährleistung wird ausgeschlossen" kann ein Käufer theoretisch keine Ansprüche mehr stellen, auch wenn die gelieferte Ware fehlerhaft ist. Das gilt allerdings nicht, wenn der Verkäufer den Fehler arglistig verschwiegen hat oder wenn es sich um ein neu hergestelltes Produkt handelt und der Haftungsausschluß in den sogenannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten ist. In der Regel wird ein Ausschluß der Gewährleistungspflicht beim Verkauf von gebrauchten Produkten vereinbart.
Für das Geschäft mit Hersteller/Distributor gilt:
l Eine Besonderheit besteht bei Kaufverträgen zwischen Kaufleuten (sog. Handelskauf, § 377 Handelsgesetzbuch): Der Käufer, der selbst Kaufmann ist, muß nämlich die Ware sofort nach Ablieferung untersuchen und dabei erkennbar werdende Mängel dem Verkäufer unverzüglich, das heißt binnen weniger Tage, anzeigen, sonst verliert er seine Ansprüche.
Werkvertrag
l Für Software- und Systemhäuser, Assemblierer oder Serviceanbieter gilt zumeist der Werkvertrag: Ein Unternehmer verpflichtet sich, eine Sache herzustellen oder zu verändern oder einen anderen Erfolg herbeizuführen und ist verpflichtet, den vertraglich geschuldeten Erfolg (wie das Funktionieren eines Betriebssystems) durch eigenes Tun herbeizuführen. Unter die typischen Einsatzgebiete des Werkvertrages fallen beispielsweise die Herstellung eines den individuellen Bedürfnissen des Anwenders entsprechenden Programms, die Anpassung von (gekaufter) Standardsoftware an die individuellen Bedürfnisse des Kunden, die Herstellung und Einrichtung eines EDV-Terminals mit Standardprogramm, das Erfassen von betrieblichen Daten sowie die Reparatur und Wartung von Hard- und Software.
l Tritt bei Bestehen eines Werkvertrags ein Fehler auf, hat der Kunde innerhalb von sechs Monaten nach Abnahme das Recht, eine Nachbesserung, also die Beseitigung des Fehlers, zu verlangen. Dazu ist keine gesonderte Vereinbarung notwendig. Zudem kann der Kunde - wie beim Kaufvertrag - Wandlung, Minderung oder Schadensersatz geltend machen, wenn er seinem Vertragspartner die Möglichkeit der Nachbesserung innerhalb von 14 Tagen eingeräumt hat - verbunden mit der Drohung, die Leistung des Unternehmens nach Verstreichen dieser Frist abzulehnen.
l In diesem Zusammenhang kann der Kunde nicht deutlich genug davor gewarnt werden, übereilt zu handeln: Wenn er beispielsweise aus lauter Verärgerung über Fehler in seiner Hard- oder Software einen Werkvertrag ohne weiteres kündigt, erhält der Unternehmer in diesem Falle trotz der Fehler seine Vergütung in voller Höhe - abzüglich ersparter Aufwendungen. Der Unternehmer hat nämlich ein Recht auf Nachbesserung; wenn ihm dieses vorschnell und ohne entsprechende Mängelanzeige genommen wird, indem beispielsweise ein anderer Unternehmer mit der Fehlerbeseitigung beauftragt wird, kann der Kunde seine gesamten Gewährleistungsansprüche verlieren.(Jürgen Schneider/du)