Ordnet der Chef eines Kleinbetriebes mit Kündigungsschutz eine Tätigkeit außerhalb der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen an, kann der Angestellte die Arbeit verweigern. Das meldet der Anwalt-Suchservice und verweist auf ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln.
Ein Mann aus dem Rheinland war in einem Betrieb mit regelmäßig mehr als fünf Arbeitnehmern 20 Jahre lang ausschließlich als Grafikdesigner beschäftigt. Plötzlich ordnete sein Chef an, er solle statt der Kreativarbeit eine Tätigkeit als Archivar im Belegarchiv aufnehmen. Der Arbeitnehmer weigerte sich und verwies auf seinen Arbeitsvertrag. Dieser beinhalte eine solch geringwertige Tätigkeit nicht. Der Arbeitgeber wollte die Verweigerung des Angestellten nicht akzeptieren und kündigte dem Grafikdesigner. Doch zu Unrecht, wie das LAG Köln entschied (Urt. v. 28.1.2004 - 8 Sa 1084/03).
Die verhaltensbedingte Kündigung des Arbeitnehmers sei sozial nicht gerechtfertigt und unwirksam gewesen, so die Richter. Der Arbeitgeber müsse sein Direktionsrecht an den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen ausrichten. Der Vertrag habe jedoch eindeutig nur die Arbeit als Grafikdesigner gegen ein entsprechendes Entgelt vorgesehen. Die Zuweisung einer geringwertigen Tätigkeit sei selbst dann unzulässig, so das Gericht, wenn die bisherige Vergütung fortbezahlt werde. (mf)