Genehmigungspflichtig: Internetsurfen am Arbeitsplatz

21.03.2003
Ohne ausdrückliche Genehmigung des Arbeitgebers ist ein Arbeitnehmer nicht berechtigt, über einen betrieblichen Internetzugang zu surfen und dabei Webseiten herunterzuladen. Selbst wenn der Arbeitgeber dieses Surfen im Internet duldet, so gilt diese stillschweigende Erlaubnis nur für den Fall, dass hierdurch größere Teile der Arbeitszeit nicht in Anspruch genommen werden und dass hierdurch keine spürbare Kostenbelastung für den Arbeitgeber ausgelöst wird.

Ohne ausdrückliche Genehmigung des Arbeitgebers ist ein Arbeitnehmer nicht berechtigt, über einen betrieblichen Internetzugang zu surfen und dabei Webseiten herunterzuladen. Selbst wenn der Arbeitgeber dieses Surfen im Internet duldet, so gilt diese stillschweigende Erlaubnis nur für den Fall, dass hierdurch größere Teile der Arbeitszeit nicht in Anspruch genommen werden und dass hierdurch keine spürbare Kostenbelastung für den Arbeitgeber ausgelöst wird.

Will ein Arbeitgeber wegen einer unberechtigten Internetnutzung eine arbeitsrechtliche Kündigung aussprechen, so kommt dies erst dann in Betracht, wenn der Arbeitgeber vorher den Arbeitnehmer einschlägig abgemahnt oder zumindest ein ausdrückliches Verbot ausgesprochen hat (Arbeitsgericht Frankfurt/Main, Az.: 2 Ca 5340/01) (jlp)

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