Führt ein Arbeitgeber pro Kalenderjahr mehr als zwei Betriebsveranstaltungen für denselben Kreis von begünstigten Mitarbeitern durch, so wird ab der dritten Veranstaltung Arbeitslohn zugewendet. Damit fallen dann auch die Steuern sowie die Sozialbeträge an.
Bundesfinanzhof, Az.: VI R 68/00. (mf)