Nicht immer liegt der Traumjob am Heimatort. Von Erwerbstätigen wird immer mehr Mobilität verlangt, was hohe Zusatzkosten mit sich bringt. Viele sind gezwungen, zumindest vorübergehend eine zweite Wohnung am Arbeitsort zu unterhalten. Der Fiskus greift Arbeitnehmern und Selbstständigen dabei finanziell unter die Arme.
Doch die Finanzämter prüfen immer genauer, ob alle Bedingungen einer doppelten Haushaltsführung erfüllt sind, warnt Stefan Rattay von der Niederrheinischen Steuerberatungsgesellschaft WWS. Steuerzahler sollten steuerliche Stolpersteine von vornherein umgehen, um Finanzbeamten keine Angriffsfläche zu bieten.
Die Frage des Lebensmittelpunkts
Zunächst hinterfragen die Finanzbehörden, ob überhaupt eine doppelte Haushaltsführung vorliegt. Pendler müssen belegen, dass ihr Lebensmittelpunkt weiterhin am bisherigen Wohnsitz liegt. Als Lebensmittelpunkt gilt der Wohnort, an dem die persönlichen Bindungen am engsten sind. Wohnt die Hauptbezugsperson in der Hauptwohnung, erkennt das Finanzamt die doppelte Haushaltsführung meist problemlos an. Alleinstehende müssen gesondert nachweisen, dass sie enge persönliche Beziehungen am Erstwohnsitz pflegen, etwa zu Freunden und Verwandten.
Als Nachweis sozialer und kultureller Kontakte können Barabhebungen, Arztbesuche oder Einladungen zu Feiern am Heimatort dienen. Von Vorteil sind auch Vereinsmitgliedschaften, um den Lebensmittelpunkt zu untermauern. Wichtiges Kriterium ist zudem die Anzahl der Heimfahrten. Bei Verheirateten begnügt sich der Fiskus mit mindestens sechs Familienheimfahrten pro Jahr. Bei Ledigen hingegen erwartet er mindestens zwei Touren pro Monat. Als Beleg dienen detaillierte Aufstellungen über die Heimfahrten, Tankquittungen, Inspektionsrechnungen oder Zugtickets.
Bei Verheirateten muss der Partner in der Erstwohnung wohnen und darf keinesfalls in die Zweitwohnung am Beschäftigungsort ziehen. Dann verliert laut Bundesfinanzhof die Erstwohnung ihren Status als Lebensmittelpunkt (BFH, Az. VI B 58/11). Alle Steuervorteile einer doppelten Haushaltsführung gehen verloren.
Worauf Mitbewohner achten sollten
Besonders misstrauisch reagieren Finanzbeamte, wenn Alleinstehende ihren Erstwohnsitz unter einem Dach mit Familie oder Freunden haben. Sie müssen zweifelsfrei belegen, dass sie dort einen eigenen Hausstand unterhalten. Obendrein müssen sich Ledige mit mehr als zehn Prozent an den Kosten der monatlichen Haushaltsführung beteiligen, so das aktuelle Reisekostenrecht. Mitbewohner sollten sicherheitshalber einen schriftlichen Mietvertrag abschließen und die Mieten grundsätzlich überweisen, um alle Zahlungen per Kontoauszug dokumentieren zu können.
Sind die Grundvoraussetzungen erfüllt, ist auch bei den anfallenden Kosten für die Zweitwohnung Vorsicht geboten. Seit Anfang 2014 sind nur noch Unterkunftskosten bis monatlich 1.000 Euro absetzbar. Dazu zählen bei einer Mietwohnung neben der Miete auch die Betriebs-, Renovierungs-, Reinigungskosten oder Rundfunkgebühren. Wer eine Eigentumswohnung am Arbeitsort besitzt, kann zudem die Finanzierungskosten und die Gebäudeabschreibung abziehen. Eine Besonderheit ist bei Übernachtungen in Hotels oder Pensionen zu beachten: Der Fiskus akzeptiert nur die Kosten für die reine Übernachtung, für das Frühstück dagegen nicht. Es lassen sich tatsächlich angefallene Unterkunftskosten von bis zu 12.000 Euro pro Jahr absetzen. Steuerzahler können nicht ausgeschöpfte Beträge auf andere Monate übertragen.
Neben den Unterkunftskosten können Erwerbstätige in den ersten drei Monaten auch Verpflegungsmehraufwendungen geltend machen. An den An- und Abreisetagen sowie bei einer Abwesenheit von der Hauptwohnung von mehr als 8 Stunden können Erwerbstätige 12 Euro, bei einer Abwesenheit von mehr als 24 Stunden sogar 24 Euro geltend machen. Zudem beteiligt sich der Fiskus an Familienheimfahrten mit 30 Cent pro Entfernungskilometer und akzeptiert Umzugs-, Einrichtungs- oder Anschaffungskosten für beruflich genutztes IT-Equipment.
Extra-Tipp
Unternehmen können ihren Mitarbeitern die Unterkunftskosten der doppelten Haushaltsführung auch steuer- und sozialabgabenfrei erstatten. So lässt sich das Gehalt um bis zu 1.000 Euro netto monatlich aufstocken. Arbeitgeber sollten sich vom Arbeitnehmer schriftlich bestätigen lassen, dass die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung vorliegen. Erkennt der Fiskus entgegen der Bestätigung des Arbeitnehmers die doppelte Haushaltsführung nicht an, bleibt der Arbeitgeber gegebenenfalls nicht auf Nachzahlungen sitzen und kann den Arbeitnehmer in die Pflicht nehmen.
Weitere Infos: Stefan Rattay ist Steuerberater bei der WWS Wirtz, Walter, Schmitz GmbH in Aachen, www.wws-gruppe.de
- Firmenwagen
Die Überlassung eines Firmenwagens ist immer dann lohnsteuerfrei, wenn der Arbeitnehmer den Wagen nur für solche Fahrten nutzen darf (Überwachung eines Nutzungsverbotes in den Lohnunterlagen dokumentieren), für die Reisekosten anfallen. Hat der Arbeitnehmer eine Garage zum Abstellen des Firmenwagens angemietet und ersetzt der Arbeitgeber die monatlich anfallende Miete, ist dieser Ersatz steuerfrei, wenn das Abstellen des Firmenwagens in der Garage ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers erfolgt. - Fortbildung
Berufliche Fort- und Weiterbildungsleistungen sind immer dann steuerfrei, wenn die Maßnahmen im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers durchgeführt werden. Das heißt: Das Ziel der Weiterbildungsmaßnahme muss ganz klar lauten, die Einsatzfähigkeit des Arbeitnehmers im Unternehmen zu erhöhen. Eine Weiterbildungsmaßnahme als Belohnung ist dagegen nicht steuerfrei. - Geschenke
Geschenke, genannt Sachbezüge, sind steuerfrei, wenn der Vorteil für den Arbeitnehmer höchstens 44 Euro pro Kalendermonat beträgt. Dabei handelt es sich um eine Freigrenze (nicht Freibetrag). Das heißt: Wurde in einem Monat die Grenze von 44 Euro überschritten, sind die gesamten Bezüge der Lohnsteuer zu unterwerfen (nicht nur der Betrag, der über 44 Euro hinausgeht). - Kindergarten
Beiträge für Kindergärten und andere vergleichbare Einrichtungen, in denen nichtschulpflichtige Kinder tagsüber betreut und versorgt werden, können Arbeitgeber steuerfrei gewähren. Dies gilt sowohl für betriebliche als auch für außerbetriebliche Einrichtungen.