Rettungswagen wieder heimgeschickt

Falscher Alarm kann teuer werden

24.03.2009
Wer einen Notarzteinsatz auslöst und dann nicht in Anspruch nimmt, muss die Kosten für die Leerfahrt übernehmen.

Das Bundessozialgericht (BSG, Urteil v. 7.11.08, B 1 KR 38/07 R) wies die Klage einer Patientin gegen ihre Krankenkasse auf die Erstattung der Kosten für den Einsatz eines Rettungswagens ab.

Atemnot - doch kein Herzinfarkt

Als die Klägerin unter Luftnot und Thorax-Schmerzen litt, bestellte ihre Mutter telefonisch den Rettungsdienst. Dabei kam unter anderem auch der Verdacht eines Herzinfarktes zur Sprache. Die Leitstelle schickte darauf einen Rettungswagen, besetzt unter anderem mit einem Notarzt. Dieser konnte einen Herzinfarkt nicht feststellen. Er hielt aber dennoch den Transport der Klägerin ins Krankenhaus für erforderlich, um eingehendere Untersuchungen durchführen zu können. Die Klägerin lehnte einen Transport ab unter dem Hinweis, sie müsse sich um ihre Kinder kümmern.

Die Barmer Ersatzkasse lehnte eine Erstattung der der Klägerin in Rechnung gestellten Rettungswagenkosten in Höhe von rund 140 Euro ab mit dem Argument, es habe sich um eine überflüssige Leerfahrt gehandelt.

Die Nichtfahrerin verklagte die Krankenkasse auf Erstattung und bekam in zwei Instanzen recht. Die Gerichte verwiesen auf § 60 Abs. 2 Satz1 Nr. 2 Fall 2 SGB V. Aus der "Ex-ante-Beurteilung" des medizinischen Laien sei wegen des Verdachts der Herzinfarkts der Rettungseinsatz erforderlich gewesen. Dieser könne nicht im Nachhinein dadurch überflüssig werden, dass der Verdacht auf Herzinfarkt sich nicht bestätigt habe.

Das BSG war strenger: Immerhin habe der Notfallarzt den Transport der Klägerin ins Krankenhaus für erforderlich gehalten. Lehnt der Versicherte trotz medizinischer Notwendigkeit - unabhängig davon, auf welchen Gründen diese beruht - den Transport im herbeigerufenen Rettungswagen ab, so hat er die Kosten für diese Leerfahrt selbst zu tragen. Das Sozialgesetzbuch verpflichtet Kassen nicht pauschal zur Erstattung sämtlicher durch eine Rettungsfahrt entstandenen Kosten.

Eine Gefahr, dass Versicherte in Folge dieser Rechtslage Rettungsdienste nicht mehr in Anspruch nehmen würden, sah das Bundessozialgericht nicht. Die Kosten der notärztlichen Behandlung als solcher seien ja nicht von dem Patienten selbst zu tragen.

Quelle: Haufe Online-Redaktion, www.haufe.de

Zur Startseite