Nicht jedes Unternehmen kann es sich leisten, seine Rechner alle paar Jahre mit der neuesten Software, wie beispielsweise CRM-Systemen oder Datenverarbeitungsprogrammen, auszustatten. Dann stellt sich die Frage, ob es nicht auch gebrauchte Software tut. Dies kann eine lohnende Alternative sein, da oftmals auch ältere Programme den angestrebten Zweck erfüllen.
Wegweisendes Urteil des EuGH
Gebrauchte Softwarelizenzen stammen meist aus Umstrukturierungsmaßnahmen in Unternehmen, Insolvenzen oder Geschäftsaufgaben. Aufgrund schneller werdender Datenverbindungen im Internet werden mittlerweile auch komplexe Softwaresysteme immer häufiger als Download vertrieben. Die klassische Kopie auf physischen Datenträgern tritt damit immer stärker in den Hintergrund. Klingt nach einer einfachen und vor allem kostengünstigen Lösung.
Die Frage, ob der Handel mit gebrauchter Software zulässig ist oder nicht, beschäftigt deutsche und europäische Gerichte schon seit Jahren. Berechtigte ökonomische Interessen der Softwarehersteller, einen Markt für gebrauchte Software zu verhindern, stehen denen von Softwarehändlern gegenüber. Ein erstes wegweisendes Urteil fällte 2012 der Europäische Gerichtshof (EuGH), als er zahlreiche bis dahin offene Fragen des Handels mit gebrauchten Softwarelizenzen beantwortete.
2013 entschied der BGH über die Klage des Softwareherstellers Oracle gegen Händler für Gebrauchtsoftware UsedSoft. Hintergrund: UsedSoft hatte zahlreiche Lizenzen von Oracle-Software gekauft und weiterveräußert. Das Unternehmen rief seine Kunden dazu auf, die entsprechende Software von der Webseite des Herstellers herunterzuladen. Daraufhin klagte Oracle mit dem Argument der unzulässigen Vervielfältigung und Verbreitung seiner Programme.
Gebrauchte Software kann mehrmals heruntergeladen werden
Die Urteile haben Konsequenzen für die Unternehmen, die gebrauchte Software übers Internet downloaden möchten. Denn damit gilt der sogenannte Erschöpfungsgrundsatz, wonach sich das Verbreitungsrecht des Herstellers an seiner Software erschöpft, wenn er sie erstmalig verkauft und dem Käufer das Recht an der Lizenz übergibt, nicht mehr nur für die Software, die auf einem physischen Datenträger erworben wurde.
Jetzt hat die Rechtsprechung die Anwendbarkeit dieses Grundsatzes auch für Softwarekopien bejaht, die der Ersterwerber selbst erstellt hat. Folge: Auch diese Software kann veräußert werden, ohne dass der Softwarehersteller dies verhindern kann. Zweiterwerber dürfen die Software sogar bei online übertragenen Lizenzen beim Hersteller erneut herunterladen und haben, ebenso wie der Ersterwerber, Anspruch auf kostenlose Updates.
Gebrauchte Software sollte Standardsoftware sein
Unternehmen, die auf diese Weise auf gebrauchte Software zurückgreifen und möglicherweise Geld sparen möchten, sollten aber zunächst darauf achten, dass es sich um Standardsoftware handelt. Diese unterscheidet sich von der speziell für ein Unternehmen entwickelten Individualsoftware dadurch, dass sie einen klar definierten Anwendungsbereich abdeckt und als vorgefertigtes Produkt gekauft werden kann.
Wie bei einem normalen Softwarekauf gehört auch eine sorgfältige Prüfung des Angebots und der Vertrauenswürdigkeit des Softwarehändlers sowie des Vorbesitzers dazu. Außerdem hat schon der EuGH klargestellt: Software darf nur dann weiterverkauft werden, wenn der Verkäufer sie nicht weiter nutzt.
Vorsicht bei vermeintlichen notariellen Testaten
Vorsichtig sollten Unternehmen sein, wenn Softwarehändler ihnen dies durch ein notarielles Testat bestätigen wollen. Gleiches gilt, wenn solch ein Testat nachweisen soll, beim Erwerb der Lizenz sei alles ordnungsgemäß abgelaufen. Schon 2011 hatte nämlich das Landgericht Frankfurt den Einsatz dieser Testate untersagt. Das Problem dabei: Durch ein Notartestat mit der Bezeichnung "Notarielle Bestätigung zum Softwarelizenzerwerb" werde der Eindruck erweckt, der Notar habe die rechtliche Wirksamkeit der Lizenzübertragung geprüft und quasi amtlich bestätigt. Dies ist ihm in der Regel aber nicht möglich, weil einzelne Dokumente wie etwa eine Bestätigung des ursprünglichen Lizenznehmers über den Erhalt des Kaufpreises für eine solche Beurteilung nicht ausreichen.
Vorsichtig sollten Unternehmen darüber hinaus auch bei Schnäppchen-Angeboten gebrauchter Software sein. Hier könnte es sich um Fälschungen handeln, wie sie jüngst bei Microsoft-Betriebssystemen auftauchten. Bedeutsam ist auch, dass gebrauchte Software nur dann weiterverkauft werden darf, wenn sie - rechtlich gesprochen - "im Wege der Veräußerung in den Verkehr gebracht", sprich verkauft wurde. Die Rechte aus Softwaremietverträgen kann der Ersterwerber daher nicht ohne Zustimmung des Softwareherstellers auf einen Dritten übertragen.
Software-Mietmodelle werden Marktanteile gewinnen
Softwarehersteller, denen die aktuelle Rechtsprechung zum Softwarehandel ein Dorn im Auge ist, werden künftig verstärkt versuchen, ihre Produkte nicht mehr zur zeitlich unbefristeten Nutzung zu übertragen. Mietmodelle mit jährlicher Nutzungsgebühr wie etwa Application Service Providing oder Software-as-a-Service (SaaS) werden weiter größere Marktanteile gewinnen. Hier wird sich künftig verstärkt die Frage stellen, ob Softwarehersteller die "Untervermietung" ihrer Software an Dritte tatsächlich vollständig unterbinden können.
Checkliste: Prüfpunkte beim Download gebrauchter Software
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Handelt es sich um Standardsoftware und nicht um Individualsoftware?
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Sind der Softwarehändler und der Vorbesitzer der Software vertrauenswürdig?
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Wird auf ein sogenanntes amtliches Notartestat mit der Bezeichnung "Notarielle Bestätigung zum Softwarelizenzerwerb" verzichtet?
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Sind vermeintliche Schnäppchen-Angebote vertrauenswürdig? (oe)
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