Fallstrick: Vorsicht bei Angaben wie "empfohlener Verkaufspreis des Herstellers"

22.01.2004
Eine Werbung mit Angabe von Preisen, denen ein höherer Preis mit dem Vermerk "empfohlener Verkaufspreis" oder "empfohlener Verkaufspreis des Herstellers" gegenübergestellt wird, ist irreführend und demnach unzulässig. So lautet ein aktuelles Urteil das Oberlandesgerichts Köln.

Eine Werbung mit Angabe von Preisen, denen ein höherer Preis mit dem Vermerk "empfohlener Verkaufspreis" oder "empfohlener Verkaufspreis des Herstellers" gegenübergestellt wird, ist irreführend und demnach unzulässig. So lautet ein aktuelles Urteil das Oberlandesgerichts Köln.

Die Beklagte hatte Sportkleidungsstücke beworben und dem Preis einen höheren Preis mit der Angabe "empfohlener Verkaufspreis", "empfohlener Verkaufspreis des Herstellers" oder "UVP" gegenübergestellt. Das Landgericht hatte in erster Instanz entschieden, dass die Klägerin die Abkürzung "UVP" nicht mehr verwenden darf. Die Begründung: "UVP" sei keine gebräuchliche Abkürzung und würde nicht als "unverbindliche Preisempfehlung" verstanden werden.

In zweiter Instanz stimmten die Richter auch dem Unterlassungsantrag für die anderen beiden Preis-Zusätze der Beklagten zu: Die Formulierung "empfohlener Verkaufspreis" lasse weder erkennen, von wem die Empfehlung stamme, noch dass sie unverbindlich sei. "Empfohlener Verkaufspreis des Herstellers" mache nicht deutlich, dass die Preisangabe unverbindlich sei.

Die Beklagte verwende die bekannte Formulierung "unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers", lasse aber "unverbindlich" einfach weg. Der potenzielle Käufer wüsste dann entweder gar nicht, dass Preisempfehlungen des Herstellers unverbindlich seien, oder aber er verm den Hinweis auf die Unverbindlichkeit und hielt dessen Weglassen für relevant (Az. 6 U 71/03). (bz)

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