Die umstrittene Richtlinie, in Deutschland aktuell nicht in geltendes Recht umgesetzt, beinhalte "einen Eingriff von großem Ausmaß und besonderer Schwere in die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf den Schutz personenbezogener Daten, der sich nicht auf das absolut Notwendige beschränkt", beschied der EuGH in seiner Entscheidung (PDF-Link).
Dank #EuGH Zeit zur Umkehr. Seit 9/11 nur mehr Überwachung. Ausspähen und Ausschnüffeln mit der #VDS gehören in die Geschichtsbücher
— S.L.-Schnarrenberger (@sls_fdp) 8. April 2014
Der Gerichtshof sehe in der Verpflichtung zur Vorratsspeicherung dieser Daten und der Gestattung des Zugangs der zuständigen nationalen Behörden zu ihnen einen besonders schwerwiegenden Eingriff der Richtlinie in die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten. Ein solcher sei aber nicht gerechtfertigt. Der Unionsgesetzgeber habe beim Erlass der Richtlinie über die Vorratsspeicherung von Daten die Grenzen überschritten, die er zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit einhalten musste, so der EuGH weiter. (mit dpa-Material)