Der einmal erteilte Urlaub ist für den Arbeitgeber unwiderruflich. Hierauf muss der Arbeitgeber bei der Urlaubserteilung nicht gesondert hinweisen. Behält er sich allerdings den Widerruf des erteilten Urlaubs vor, so hat er keine zur Erfüllung des Urlaubsanspruchs ausreichende Befreiungserklärung abgegeben.
Die Beklagte stellte den Kläger mit Kündigungsschreiben vom 28. Mai 2002 "unter Anrechnung noch offener Urlaubsansprüche bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31. Juli 2002 von der Arbeitsleistung frei". Der Kläger verlangte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Abgeltung des Urlaubs. Der Urlaub sei deswegen nicht während der Kündigungsfrist erfüllt worden, weil die Beklagte ihn im Kündigungsschreiben nicht ausdrücklich unwiderruflich von der Arbeitspflicht befreit habe.
Der Streit ging bis vor das Bundesarbeitsgericht, dieses wies die Klage jetzt ab (9 AZR 11/05). Der Urlaubsanspruch des Klägers war "durch Erfüllung" erloschen, so die Richter. Denn die Urlaubserteilung im Kündigungsschreiben erfolgte nicht unter dem Vorbehalt des Widerrufs durch den Arbeitgeber. (mf)