Ein schwerbehinderter Bewerber, der den angestrebten Job nicht bekommt, hat nur dann Anspruch auf eine Entschädigung, wenn er nachwesen kann, das er wegen seiner Handicap abgelehnt wurde. Hatte der Personalverantwortliche gar keine Kenntnis von der Behinderung, muss er auch nicht zahlen.
Ein schwerbehinderter Kläger hatte sich um eine Stelle in einem Unternehmen beworben. Eine Mitarbeiterin legte für jeden Bewerber ein übersichtsblatt zur Weiterleitung an die Personalverantwortlichen an. Im Fall des Klägers wurde allerdings vergessen, seine Schwerbehinderteneigenschaft zu vermerken. Als der Kläger die Stelle nicht erhielt, verlangte er von der Firma eine Entschädigung gemäß § 81 Abs. 2 Nr. 2, 3 SGB IX.
Das Landgericht Nürnberg stimmte dem nicht zu: Damit eine Benachteiligung vorliegt, müsse die Behinderung eines Bewerbers zumindest ein von mehreren Motiven für die Ablehnung sein. Da der Arbeitgeber von der Schwerbehinderung aufgrund eines internen Fehlers nichts gewusst habe, könne sie kein Beweggrund für eine ablehnende Entscheidung gewesen sein. (mf)