Bei der nur dienstlich gestatteten Nutzung von E-Mail und Internet am Arbeitsplatz stellt sich für viele Unternehmen die Frage, ob zusätzlich individuell eine Einwilligung nach § 4 a BDSG einzuholen ist. Dies ist in vielen Fällen in der Praxis nicht durchzusetzen. Eher lässt sich dann eine Betriebsvereinbarung abschließen. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts lässt ausdrücklich eine entsprechende Betriebsvereinbarung zu, die dann die Schutzbestimmungen des BDSG überlagert. Die Betriebsvereinbarung wird dann als "andere Rechtsvorschrift" i.S.d. § 4 Abs. 1 BDSG angesehen und ersetzt die jeweils mit dem einzelnen Arbeitnehmer abzuschließende Einwilligung. (RA Thomas Feil/mf)
17.11.2006
Rechtsanwalt seit 1994
Fachanwalt für Informationstechnologierecht und Arbeitsrecht
Datenschutzbeauftragter TÜV
Tätigkeitsschwerpunkte:
IT-Recht
Arbeitsrecht
Vergaberecht
Bei der nur dienstlich gestatteten Nutzung von E-Mail und Internet am Arbeitsplatz stellt sich die Frage, ob zusätzlich individuell eine Einwilligung einzuholen ist.