Draußen ist gleich drinnen

02.06.1998

In einem Drogerie-Selbstbedienungsmarkt nahm eine Kundin eine Flasche Sonnenschutzöl an sich, bezahlte diese aber nicht, sondern verließ das Ladengeschäft, ohne an der Kasse vorbeizugehen. Erst vor dem Laden wurde sie im Bereich von aufstellten Warenschütten vom Kaufhausdetektiv gestellt.Das Gericht entschied, daß in diesem Fall der Außenbereich des Drogeriemarkts noch zum Geschäft selbst gehört. Denn das Aufstellen von Ware vor einem Geschäft dient dazu, Kunden zum Kauf zu animieren. Die Ware soll mit in das Geschäft genommen und dort allein oder mit weiteren Gegenständen an der Kasse bezahlt werden. Es ist aber nicht ungewöhnlich, daß ein Kunde, der zunächst keine Ware aus den im Freien aufgestellten Schütten entnommen hat, sich vor der Bezahlung im Laden entnommener Ware zum Kauf von draußen präsentierter Gegenstände entschließt. Daher lag in diesem Fall "nur" versuchter Diebstahl, nicht aber vollendeter Diebstahl vor. Der versuchte Diebstahl ist aber weniger hart zu bestrafen als ein bereits abgeschlossener Diebstahl.

Aktenzeichen: Bayerisches Oberstes Landgericht, Az.: 2 St RR 99/97. n

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