Was das Strafrecht sagt

Datenschutz

26.07.2010

Was ist im Einzelnen verboten?

Die einzelnen Verbotstatbestände können Sie der Aufzählung des Gesetzes in § 43 BDSG entnehmen.

Fazit

Das BDSG hat in den vergangenen Jahren mehrere Novellierungen erfahren. In Zusammenschau mit dem Problem des illegalen Datenhandels setzt der Gesetzgeber dabei zunehmend auf die Information der Betroffenen und einen sensibilisierten Umgang mit personenbezogenen Daten.

Kommt es zum Missbrauch von personenbezogenen Daten im Unternehmen, so birgt dies auch dann enorme Risiken für den Unternehmer, wenn dieser nicht selbst für den rechtswidrigen Umgang mit den personenbezogenen Daten verantwortlich ist. Die Risiken sind Negativberichterstattung und Imageverlust, Kundenunzufriedenheit, Vertrauensverlust, Kosten und drohende Rechtsstreitigkeiten. Damit lohnt sich ein funktionierendes Datenschutzsystem bereits aus eigenem unternehmerischem Interesse. (oe)

Der Autor Dr. Sebastian Kraska ist Rechtsanwalt und externer Datenschutzbeauftragter im IITR Institut für IT-Recht - Kraska GmbH. Die Autorin Alma Lena Fritz ist Rechtsassessorin.

Kontakt:

IITR Institut für IT-Recht - Kraska GmbH, Eschenrieder Straße 62c, 82194 Gröbenzell, Tel.: 089 5130392-0, E-Mail: skraska@iitr.de, Internet: www.iitr.de

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