Steuertipps

Checkliste für Online-Händler

Javier Le Matiz hat als Unternehmensberater mittelständische Betriebe und Konzerne beraten. Der Deutschkolumbianer mit der doppelten Staatsbürgerschaft ist international in verschiedenen Ländern Nord- und Südamerikas sowie Europas tätig. Le Matiz hat an der McCombs School of Business der University of Texas (UT) einen Ph.D. in der Sparte Management abgelegt und spricht vier Sprachen fließend. Im Moment ist er für mehrere renommierte Marketingagenturen tätig.
In der heutigen Zeit ist es für Kunden bequemer, von zu Hause aus Waren zu bestellen, als selbst in den Laden in der Stadt zu gehen. Deshalb wird es auch für Unternehmer immer interessanter, die eigenen Waren online zu vertreiben. Dies verspricht einen höheren Umsatz.

Wer den Schritt zum E-Commerce wagt, muss sich auf einen häufigeren Besuch durch das Finanzamt einstellen. Denn insbesondere im Steuerrecht gibt es zu diesem Thema eine Vielzahl von Besonderheiten, über die man sich vorher Gedanken machen sollte.

Wie sollen die eigenen Waren vertrieben werden?

Grundsätzlich haben Händler, die ihre Waren online verkaufen möchten, zwei Möglichkeiten. Zum einen können sie ihre Waren selbst vertreiben. Dadurch fallen Provisionskosten an Dritte weg, der Gewinn steht alleine dem Händler selbst zu. Der Nachteil ist jedoch, dass man sich selbst darum kümmern muss, dass Kunden den Weg zum eigenen Online-Shop finden. Das bedeutet zusätzliche Werbekosten.

Zum anderen können die eigenen Waren auch über ein Handelsportal wie eBay oder Amazon angeboten werden. Auf der einen Seite, muss man sich dann nicht um Werbung kümmern, weil diese die jeweilige Handelsplattform übernimmt. Auf der anderen Seite müssen aber Einstellgebühren und Provisionen abgetreten werden.

Das sollte bei der Einrichtung eines eigenen Online-Shops beachtet werden

Bevor ein Händler mit dem Online-Verkauf beginnen kann, muss der Online-Shop eingerichtet werden. Zu diesem Zweck muss zunächst eine passende und einprägsame Domain, das ist die Internetadresse, unter der der Shop zu finden ist, gefunden werden. Über www.denic.de kann man prüfen, ob die Wunsch-Domain noch frei, oder bereits vergeben ist. Ist sie vergeben, besteht die Möglichkeit, sie dem Besitzer abzukaufen. Durch den Kauf wird sie ein immaterielles Wirtschaftsgut. Sie darf jedoch nicht abgeschrieben werden, da sie sich nicht abnutzt - der Kaufpreis wirkt sich also erst dann steuerlich aus, wenn die Domain weiterverkauft wird.

Wird der Online-Shop durch eigenes Personal aufgebaut, können die Personalkosten, Kosten für benötigte Software und Kosten für spezielle Schulungen in voller Höhe als Betriebsausgaben vom Gewinn abgezogen werden. Wer nicht über das nötige Personal verfügt, kann sich auch mit einer Komplettlösung behelfen. Eine solche gilt als immaterielles Wirtschaftsgut und muss deshalb über eine bestimmte Nutzungsdauer abgeschrieben werden.

Das Finanzamt setzt diese in der Regel recht hoch an, meistens über einen Zeitraum von sechs bis acht Jahren. Eine solche Nutzungsdauer ist jedoch unangebracht, da der Online-Shop, aufgrund des rasanten technischen Fortschritts, in der Regel schon nach drei bis vier Jahren erneuert werden muss. Dadurch erhöht sich der jährliche Abschreibungsbetrag. Daneben gibt es natürlich noch die Möglichkeit, den Online-Shop durch einen selbstständigen Dritten aufbauen zu lassen.

Steuerliche Besonderheiten bei dem Vertrieb über ein Online-Portal

Möchte man Waren über ein Portal verkaufen, muss zunächst ein Konto eröffnet werden. Wenn ein Händler über das geschäftliche Konto auch private Ein- und Verkäufe tätigen möchte, kann dies schnell zu steuerlichen Problemen führen. Der Händler muss nämlich stets nachweisen können, welche Aktionen privater und welche geschäftlicher Natur waren. Kann er dies nicht, werden alle als geschäftlich eingestuft - mit allen steuerlichen Nachteilen.

Deshalb ist es von Vorteil, wenn man sich ein geschäftliches und ein privates Konto einrichtet. Besonders bei der Plattform eBay kann es schnell zu steuerlichen Unklarheiten kommen, da es sich dabei um eine Auktionsbörse handelt, für die oft steuerliche Besonderheiten gelten.

Um die steuerlichen Einzelheiten genau unter die Lupe zu nehmen, lohnt sich oft ein Besuch beim Steuerberater. Es gibt aber auch spezielle Steuer-Software, die Unternehmer beim Eintritt in den Online-Handel und vielen weitere Steuerfragen unterstützt.

Weitere Tipps, beispielsweise zur Umsatzsteuer im Zusammenhang mit dem eigenen Online-Shop finden Sie zum Beispiel in diesem kostenlosen E-Book. Und das Lexikon für IT-Recht ist bereits in der sechsten Auflage erschienen. (rw)

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