Doch könne diese Entscheidung nicht 1:1 auf Geschäftsleute übertragen werden, sagt sogar die Kanzlei Kornmeier & Partner, die damals das Urteil erstritt. Verteidiger Stadler glaubt, dass der BGH bei Gastwirten zu einem anderen Ergebnis kommen würde. "Heutzutage wird ja allgemein erwartet, dass ein Café-Betreiber den Kunden Internet zur Verfügung stellt." Damit sei ohne WLAN das Geschäftsmodell der Gastwirte gefährdet.
Doch haben Anwälte wie Stadler bislang niemanden gefunden, der einen solchen Fall durch alle Instanzen durchfechten möchte, um Klarheit zu schaffen. Schließlich würde das mehrere tausend Euro kosten - Geld, das kleine Cafébesitzer normalerweise nicht haben. Medienrecht-Anwalt Lars Jaeschke erklärt, dass die Abmahner auf der anderen Seite nicht klagten, weil sie kein Interesse an einem Musterurteil hätten. Schließlich zeigten die Tendenzen des BGH, dass er wohl im Sinne der Gastwirte entscheiden würde. "Momentan leben die Abmahner wohl ganz gut von der Rechtsunsicherheit."
Björn Frommer vertritt die Rechte der Urheber und findet, dass die Gastwirte eigentlich wissen sollten, wie sie sich absichern. "Das sind Profis im Umgang mit gesellschaftlichen Regeln wie Jugendschutz und Alkohol." Frommer und viele seiner Kollegen empfehlen: Gäste sollen auf einer Startseite den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Cafés zustimmen, dass sie nichts Illegales tun. Außerdem könnten Tauschbörsen und bestimmte Internetseiten technisch ausgeschaltet werden.
Von der aktuellen Lage profitieren auch Internet-Service-Provider - wie etwa die Firma Hotsplots, die nun das WLAN im St. Oberholz betreibt, oder große Unternehmen wie die Deutsche Telekom, deren Hotspots in vielen Raststätten, Flughäfen, Hotels und McDonald's-Restaurants zu finden sind. "Wir hatten selbst überlegt, ob wir Provider werden", sagt Oberholz. Aber eigentlich wolle er doch nur sein Café weiter betreiben. "Und das klang alles sehr aufwendig und kompliziert, deswegen haben wir es nicht weiter verfolgt."
Nun, resümiert Oberholz, sei eigentlich alles wie vorher - nur werde er nicht mehr abgemahnt. Und an Hotsplots schicken die Anwälte keine Schreiben, meint dessen Geschäftsführer Ulrich Meier. "Ich nehme an, dass sie schnell die Finger davon lassen, wenn sie sehen, dass der Internetanschluss von uns ist." Denn bei ihm hätten sie keinen Erfolg. Dabei sei ein Gastwirt, der WLAN zur Verfügung stellt, doch nichts anderes als ein Hotspot-Betreiber, sagt Anwalt Stadler. "Kafkaesk" sei das, meint Oberholz.
- Raten Sie Ihrem Kunden, die kostenfreie Nutzung des WLANs auf zum Beispiel eine Stunde zu begrenzen. So lassen sich Missbrauch durch Dauernutzer verhindern und das Kostenrisiko mindern.
- Stellen Sie sicher, dass das WLAN für alle Nutzer mit allen gängigen Endgeräten einfach zu bedienen ist – und für den Betreiber keinen zusätzlichen Aufwand bedeutet.
- Prüfen Sie, ob das WLAN-System gewährleistet, dass bei Rechtsverletzungen nicht der Anbieter, sondern der Verursacher haftet.
- Achten Sie auf ein einfaches Authentifizierungskonzept für alle gängigen Endgeräte – für sensible Nutzer im besten Fall nur über die Mobilfunknummer ohne Angabe weiterer Daten.
- Bieten Sie die optimale Bandbreite. Diese ist abhängig von Nutzern, Applikationen und Endgeräten.
- Führen Sie Nutzer zum Hotspot ihres Kunden – durch werbewirksame Beschilderung und Hotspot-Listen /APPs auf Notebooks, Smartphones und in Navigationssystemen.
- Ist Ihr Angebot für die Zukunft gerüstet? Die Anmeldung diverser, auch nicht mobilfunkfähiger, Endgeräte wie iPod oder MP3 Player sollte möglich sein. Auch steigt die Nachfrage nach neuen Applikationen wie Video on Demand, Video Conferencing, Online Radio, Gaming und Telefonie.
- Arbeiten Sie mit einem WLAN-Provider zusammen, der über Erfahrung in der Gastronomie verfügt.