Recht des Arbeitgebers, mit Privatgerät in gleicher Weise wie mit Unternehmensgerät zu verfahren
Anschließend an den Punkt "Wann darf das Unternehmen Daten löschen?" empfiehlt sich aus Sicht der Arbeitgeber eine klarstellende Regelung, dass der Arbeitgeber mit dem privaten Smartphone des Beschäftigten grundsätzlich in gleicher Weise verfahren darf wie mit betrieblicher Hardware.
Dies betrifft bei der Umsetzung insbesondere auch die Reglementierung bzw. Deaktivierung spezifischer Gerätefunktionen. Das mögliche Spektrum reicht dabei von Deaktivierung von Internet-basierter Spracherkennung über Apples "Siri" (wird so von IBM intern praktiziert), dem Unterdrücken der automatischen Datensicherung über Cloud-Dienste bis hin eine App-Installation nur aus einem unternehmensinternen Katalog und nicht den öffentlichen App Stores von Apple und Google zuzulassen. Wie wirksam solche Regelungen auch technisch umgesetzt werden können, hängen von Smartphone-Betriebssystem und darauf aufsetzender MDM-Lösung ab.