Der Bundesgerichtshof hat in einem am 26.10.2006 ergangenen Beschluss (Az.: III ZR 40/06) die Deutsche Telekom aufgefordert, die IP-Adressen eines Internetnutzers unmittelbar nach Beendigung der Verbindung zu löschen. Hintergrund war die Klage eines T-Online-Kunden, der einen Pauschaltarif nutzte und aus diesem Grund die Speicherung der IP-Adressen für Abrechnungszwecke für unzulässig hielt. Das zunächst angerufene Amtsgericht gab der Klage Recht. (RA Thomas Feil/mf)
14.11.2006
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IP-Adressen müssen künftig unmittelbar nach Beendigung der Verbindung gelöscht werden.