Die BUG AG hatte einen Anbieter bei Ebay abgemahnt, der mit einer Widerrufsfrist von zwei Wochen geworben hatte. Nach der neueren Rechtssprechung des OLG Hamburg und des Kammergerichts Berlin ist dies bei Ebay unzulässig. Gegen die von der BUG AG beantragte einstweilige Verfügung legte der Abgemahnte Widerspruch ein.
In der heutigen mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht München I, machte die 33ste Zivilkammer deutlich, dass sie aufgrund der Vielzahl der Abmahnungen der BUG AG von einer Rechtsmißbräuchlichkeit ausgehe.
Die 33 Zivilkammer hatte bereits in einem ähnlichen Verfahren gegen Media Markt so argumentiert. Das OLG München hob diese Entscheidung in dem Media Markt-Fall allerdings wieder auf und verwies darauf, dass bei einer Vielzahl von Rechtsverstößen auch eine Vielzahl von Abmahnungen gerechtfertigt sei.
Der Prozessvertreter der BUG AG, Rechtsanwalt Thomas Feil, kündigte nach dem Termin an, dass die BUG AG in die Berufung gehen werde. (mf)