Bürgschaften: Bürge muss schon frühzeitig haften

17.09.2007
Vor der Abgabe einer Bürgschaftserklärung sollte man sich unbedingt über die Tragweite im Klaren sein.

Wenn ein Kreditnehmer der Bank nicht genügend Sicherheiten zur Verfügung stellen kann, wird bisweilen eine Bürgschaft verlangt. Dann muss ein Angehöriger oder Freund sich bereit erklären, bei einem Zahlungsausfall des Kreditnehmers für ihn einzuspringen.

Vor der Abgabe einer Bürgschaftserklärung sollte sich der Bürge jedoch unbedingt über deren Tragweite im Klaren sein, so der Tipp der Finanzexperten der Ing-DiBa-Bank. Zumeist wird nämlich eine sogenannte selbstschuldnerische Bürgschaft verlangt.

Das bedeutet, dass der Gläubiger mit der Inanspruchnahme des Bürgen nicht warten muss, bis die Zahlungsunfähigkeit des Kreditnehmers beispielsweise mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens offiziell eintritt. Die selbstschuldnerische Bürgschaft gesteht dem Gläubiger das Recht zu, sich unmittelbar und ohne vorheriges Klageverfahren am Bürgen schadlos zu halten - und dieser muss dann womöglich auf langwierigem juristischen Weg sein Geld beim Schuldner wieder eintreiben.

Auch unter guten Freunden sollte daher mit Bürgschaften äußerst vorsichtig umgegangen werden - und wer eine Bürgschaft übernimmt, sollte dies nur bis zu einem Betrag tun, dessen Ausfall dem Bürgen keine finanziellen Probleme bereitet. (mf)

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