Egal, ob es um Arztpraxen, Hotels oder Online-Shops geht: Bewertungsportale sind aus dem Internet kaum mehr wegzudenken. Bei vielen dieser Seiten ist es den Nutzern möglich, ihre Beurteilungen anonym einzustellen. Da ist die Gefahr natürlich groß, dass auch schnell mal falsche oder sogar rufschädigende Beurteilungen abgegeben werden.
Verständlich, dass derjenige, der von einer solchen Bewertung betroffen ist, gerne wissen möchte, wer hinter den falschen Angaben steht – zumal, wenn sie wiederholt eingestellt werden. Einem solchen Auskunftsanspruch hat der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt jedoch in einem Grundsatzurteil eine Absage erteilt.
Unterlassungs- und Auskunftsanspruch
Im entschiedenen Fall entdeckte der Kläger – ein Arzt – auf dem von der Beklagten betriebenen Bewertungsportal mehrfach unwahre Behauptungen über sich. Seinem Verlangen, die Einträge zu löschen, kam die Beklagte zunächst nach. Doch wenige Zeit später wurde eine Bewertung mit demselben Inhalt erneut eingestellt. Der Arzt erhob daraufhin Klage gegen die Betreiberin. Neben einem Unterlassungsanspruch machte er darin auch einen Anspruch auf Auskunft über Name und Anschrift des Verfassers der Bewertung geltend. Seine Klage war aber nur hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs erfolgreich. Den Auskunftsanspruch lehnte der BGH nun in letzter Instanz ab.
Die Anonymität der Nutzer bleibt gewahrt
Die Karlsruher Richter beriefen sich in ihrer Begründung auf die Vorschrift des § 12 Abs. 2 Telemediengesetz (TMG): Danach darf der Diensteanbieter die für die Bereitstellung von Telemedien erhobenen personenbezogenen Daten für andere Zwecke nur verwenden, soweit eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder der Nutzer - was hier nicht der Fall war - eingewilligt hat. Unter den Begriff des "Verwendens" falle auch die Übermittlung der Daten an Dritte, so das Gericht. Der Gesetzgeber habe jedoch bisher bewusst keine Vorschrift geschaffen, die dem Anbieter eine solche Übermittlung erlaubt.
Mangels einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage sei der Betreiber eines Internetportals daher nicht befugt, dem von einer Persönlichkeitsverletzung Betroffenen Auskunft über die personenbezogenen Daten des Nutzers zu geben. Die Anonymität der Nutzer darf laut ARAG Experten nur dann aufgehoben werden, wenn die zuständigen Stellen dies zu Zwecken der Strafverfolgung anordnen (BGH, Az.: VI ZR 345/13).
Quelle: www.arag.de
- Private Browsing
Alle gängigen Internet-Browser bieten eine Funktion für so genanntes „Private Browsing“. Manche Nutzer glauben, mit dieser Funktion wären sie unerkannt im Internet unterwegs. Hier liegt ein Missverständnis vor. Die Private-Browsing-Funktion ist in erster Linie dafür gedacht, keine Surfspuren auf dem PC zu hinterlassen. Sie löscht am Ende eines Internetausflugs den Browser-Verlauf und die Cookies. Fazit: Unerkanntes Surfen klappt mit dieser Funktion nicht. - Tor - Der Anonymisierungs-Dienst
Die Software Tor-Browser kostet nichts und kommt fertig konfiguriert mit dem Internet-Browser Firefox in einer portablen, also sofort startfähigen Version. Tor arbeitet ähnlich wie ein Peer-to-Peer-Dateitauschprogramm. Ruft ein Nutzer eine Internetseite auf, verbindet ihn die Software zunächst mit einem anderen Tor-Nutzer, bei dem die Software läuft. Dieses Tor-Programm baut eine getrennte Verbindung zu einem weiteren PC auf, auf dem sich wiederum Tor befindet. Bei jedem PC ändert sich die IP-Adresse. Frühestens der vierte Tor-Computer arbeitet als so genannter „Tor-Exit-Server“ und ruft die angeforderte Seite aus dem Internet ab und liefert ihre Inhalte an alle Glieder der Verbindungskette zurück. Ein besuchter Internetdienst hat es sehr schwer, einen Tor-PC zu identifizieren. Allerding ist auch das Tor-System angreifbar. Bereits zwei mal ist bekannt geworden, dass ein Großteil der aktiven Tor-Rechner zumindest zeitweise von einem Geheimdienst betrieben wurden. Und wenn eine Partei genügend Tor-Rechner kontrolliert, dann kann er auch die Daten der anderen Teilnehmer verfolgen. Fazit: Tor ist ein wirkungsvolles System fürs unerkannte Surfen im Web. Perfekt ist auch dieser Schutz nicht. - JonDo / JAP
Die Software JonDo / JAP leitet Ihre Anfragen ins Internet über eine Kaskade von Anonymisierungs-Servern. Das System wurde an deutschen Universitäten entwickelt und ist gut dokumentiert. Die Version JAP (http://anon.inf.tu-dresden.de/) kann kostenlos genutzt werden. Wer eine höhere Übertragungsgeschwindigkeit nutzen möchte, kann den kommerziellen Ableger JonDo verwenden. Fazit: JAP ist sowohl in der freien als auch der kommerziellen Variante empfehlenswert. Ihre IP-Adresse wird effektiv verschleiert. - VPN-Dienst als Tarnkappe einsetzen
Per VPN (Virtual Private Network) baut Ihr PC eine verschlüsselte Verbindung zu einem VPN-Server im Internet auf. Von dort aus surfen Sie mit der IP-Adresse des VPN-Servers wie gewohnt im Internet. Sollte ein Gesetzeshüter oder jemand anderes die Internet-Spur eines VPN-Nutzers zurückverfolgen, würde er beim Betreiber des VPN-Servers landen. Fazit: VPN-Dienste verschleiern die IP-Adresse eines PCs effektiv. Abhängig von der Konfiguration des PCs und natürlich abhängig von Ihrem Surfverhalten, können Sie per VPN weitgehend unerkannt im Internet agieren.