Überschreiten die Aufwendungen des Arbeitgebers aus Anlass einer Betriebsveranstaltung zum Firmenjubiläum die Freigrenze von 110 Euro je teilnehmendem Arbeitnehmer, liegt nach einer Entscheidung des 16. Senats des Finanzgerichts Düsseldorf in vollem Umfang steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.
Hierbei, so der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. unter Hinweis auf das am 04.03.2011 veröffentlichte Urteil des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf vom 07.10.2010 (Az.: 16 K 1294/09 L), gehören zu den zu berücksichtigenden Aufwendungen neben den Kosten des Programms auch die Kosten des äußeren Rahmens der Veranstaltung.
Allerdings hat das FG Düsseldorf hier die Revision zugelassen, weil das Gericht wegen der aufgeworfenen Rechtsfragen, insbesondere wegen der Behandlung der Reisekosten als Kosten des äußeren Rahmens einer Veranstaltung, der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beimisst.
Passau empfiehlt, dies und einen etwaigen Fortgang zu beachten und gegebenfalls steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen. (oe)
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Jörg Passau, Steuerberater und Vizepräsident sowie geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV, c/o Passau, Niemeyer & Collegen, Kiel, Tel.: 0431 9743010, E-Mail: info@duv-verband.de, Internet: www.pani-c.de und www.duv-verband.de